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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0645
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585

Gerneindcbeschlutz andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich im
voraus, an die Orts-Krarrkenkasse zu den durch Statut festgesetzten Zah-
lungsterminen einzuzahlen. Das Eintrittsgeld ist mit dem ersten fälligen
Beitrag einzuzahlen. Die Beiträge sinöso lange fortzuzah-
len, brs die vorschriftsmätzige Abmeldung (§ 49) erfolgt
r st, und für t>en betreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig
abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Be-
schäftigung aussch<'idet.

Wenn der Versicherte gleichzertig in mehreren dre Versicherungspflicht
begründenden Arbeitsverhältnissen steht, so hasten die sämtlichen Arbeitgeber
als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder.

Z 53. Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Bei-
träge', letztere nach Abzug des auf den Arbeitggber entfallenden Drittel?
(§ 51), bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber
dürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag
wieder einziehcn. Die Abzüge sür Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperio-
den, auf welche sie entfallen, gleichmätzig zu verteilen. Diese Terlvetrage
dürfen, ohne datz dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt
werden, auf volle zehn Psennig abgerundct werden. Sind Abzüge für eine
Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung
für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.

H 54 3. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der
Krankenunterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert
während des Bezuges von Krankenunterstützung fort.

H 55. Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjährt in einem
Iahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist.

H 56. Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren
in zwei Jahren vom Tage ihrer Entstehung an.

Nach ^ 80 des Gesetzes ist den Arbeitgebern untersagt, die Anwendung
der Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes zum Nachteil der Ver-
sich'rten durch Verträge (Neglements oder »besondere Uebereinkunft) auszu-
schlietzen und zu beschränken.

Arbeitgeber, welche den von ihnen beschästigten, dem Krankenversiche-
rungszwang unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere
als die nach ^ 53 zulässigen Beträge in Anrechnung bringen oder dem Ver-
bote des 8 80 zuwiderhandeln, werden, sofern nicht nach andern Gesetzen eine
härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe biszu 300 Markbestraft.

4. Aufsichtsbehörden.

a) Die Aufsicht über die O r t s k r a n k e n k a s s e steht dem Stadtrate
bezw. d<'r Arbeiterversicherungskommission zu,

d) die über die G e m eindekrankenversicherung dem Grotzh.
Bezirksamt. Deren Verwaltung 'besorgt die Gemeinde (Stadtrat, Gemeinde-
krankenversicherun g s ka sse).

5. V e r w a l t u n g d e r O r t s k r a n k e n k a s s e.

Dienstraum: Bieneustratze 8 zu ebener Etzde lin'ks.

G e s ch ä f t s st u n d e n: vormittags 9—1 und nachmittags 3—5 Uhr.

Voritand dcr Kasse: I. Vorsitzender: Karl Schneider; II. Vorsitzender:
Heinrich Dörr.

Autzerdem die Herren: Wilh. Anderst, Aug. Hartnagel, Mar Marx, Georg
Daub, August Grotz, August Prager, Georg Walter, Karl Nausch, Herm. Bartels,
Georg Schmidberger.

A ls Kassenärz t e sind tätig für 'die Staidt H e idel b e r g nr i t
Schkierbach, ))ceuenheim und Haudschühsheiin: Die Vorstäude und Assistenten
!der akademisckx'n Kraukenanstalten, insbefondere der Grotzh. Poliklinik (ein
Drrektor, ein Oberarzt und sochs Assistenterz).

S p r e ch st u ll d e u r m a k a d e m. K r a u k e n b a n s: vormittags

9—10D' Udr, an Sonn und Feiertageu von 9 10 Ubr. Antzerdem:
 
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