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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0646
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586

Hauptstraße Nr. 193 nachmittags von ^28—h^4 Uhr, Sonn- und FeiertagS
audgenommen; im Stadtteil Handschuhsheim Mittelstr. Nr. 3 nachmittagK
oon V-,3—'/24 Uhr, Sonn- und Feiertags ausgenommen.

Kassenbeamte: Karl Jost, Rudolf Kehr, Heinr. Ammann, Julius Strehlow^
Zakob Knobel, Friedrich Treis, Adam Schudach, Karl Rausch, ALb. Lauchenauer,
Aug. Heilmann.

K a>s s e n id i e n e r und Hausmeister: WiHctm Werner.

K r a n ke n k 0 n tr 0 l l e u r Karl Paule.

n. Jnvaliden- und Altersoersicherung.

Neichsgesetz vom 13. Juli 1899.

I. Nach Maßgabe dicses Gesetzes sind verpflichtet,

vom vollendeten 16. Lebensjahre ab:

1. Personen, wclche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder
Dienstboten gegeu Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2. Betriebsbeamte, Werlmeister und Techniker, Handlungs-
gehilfen und -Lehrlinge (ausschlietzlich der in Apotheken beschästigten
Gehilfen und Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung
ihren Hauptberuf bildet, sowre Lehrer und Erzieher, sämtlich sofern sie Lohn
oder Gehalt beziehen, ihr regelmätziger Jahresarbeitsverdienst aber 2000 Mk.
nicht übersteigt.

(Der Versicherungszwang kann durch Vorschrift des Bundesrates für
bcstimmte Berusszweige auch ausgedehnt werden auf Betriebsunternehmer,
welche nicht regelmäszig einen Lohnarbeiter beschäftigen (K le i n m e i st e r),
und auf die sogen. Hausgewerbetrcibenden. So lange ein solcher
Besch.usz des Bunde'srates nicht ergangen, künnen sich diese Mitglieder srei -
willig Persichern; ebenso die in 8 H Genannten.)

Die Form, in welcher der L 0 hn ausbezahlt wird (Zeitlohn, Stücklohn,
Tantieme, Gebühr, Trinkgeld), ist glcichgültig, nur gilt die blohe Gewährung
von srei e m U nterhalt nicht als Lohu im ^inne dieses Gesetzes. (An-
ders im K ra n ke n versicheruugsgesetz.) Tie Beschäftigung braucht
keine länger andauernde zu sein, es genügt z. B. Arbeit einer Kundennäherin,
Waschsrau. Personen, welche bei Ivechselnden Arbeitgebern beschäftigt sind,
sind jedoch dann nicht versicheruugspslichtig, wenn sie als selbständig,
d. h. als gewerbliäje Unternehmer anzusehen sind (z. B. Friseusen, Dienst-
männcr, Lohndiener). Das Gesetz erstreckt sich auch auf Ausländcr, die
in Deutschland arbeiten. Versicherungspflichtig als Gehilfen sind insbe-
sondere auch die sogen. Privatbeamten, Bureaübeamte der Nechtsanwälte,
Notare, der Korporationen, Vereiue rc.

Befreit von der Versicherungspflicht sind (8 5 Abs. 1 des Gesetzes):

Beamte des 9ieiches, der Buudesstaaten und Kommunalbeamte,
die mit Pensionsberechtiguug angestellt sind.

Auf ihreu Antrag lönneu befreit werden Personen, welche vom
Neich, Staat Peusionen, Wartegelder oder eiue lleine Unfallrente be-
ziehen.

Ausgeschlossen von dem Eintritt in das Versick)eruugst>erhältnis
sind solckie Personen, welche nicht einmal ein Drittel des gewöhnlicheu
Tagelohns verdienen können. (P 5 d. G.)

II. Gegenstand de r V ersi ch e r u n g i st:

Eine Invalide n r e n t e im Falle einer dauernden oder länger als
ein hallx's Iahr anlxütenden E r w e r b s unfähigkeit (d. h. wenn dcr
Versickx'rte nicht mehr ein Drittel de0 gelvöhnlichen Tagelohns verdieneu
kann);

eine A lter s r e nte , lvenn der Versickx-rte 70 Iahre alt geworden ist,
ohne ertverbe'unfähig zu sein. (Diesellx' ersckx'int als Zulage zu dem sonst
noch zn erwerbenden Einlommen.)
 
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