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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0650
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Jst Ler Mietzins nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung nur für
den Schluß einer Kalenderwoche zulässig. Sie hat spätestens am ersten Werk-
Lage der Woche zu erfolgen.

Jst t>er Mietzins nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem
Tage für den folgenden Tag zulässig.

III. Wurde das Mietverhältnis für eine bestimmte Zahl von Monaten,
Wochen oder Tagen eingegangen, so endigt dasselbe, ohne datz eine besondere
Kündigung nötig fiele, mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Hier-
her gehoren auch die an Studierende der hiesigen Hochschule auf Semester
vermieteten Wohnungen. Der Anfang und das Ende des Semesters wird
jeweils durch das akadem. Direktorium bestimmt. Wird eine Wohnung auf
mehrere Semester gemietet, so umfatzt das Mietverhältnis im Zweifelfalle
auch dre zwischen den einzelnen Semestern liegende Ferienzeit.

IV. Auf Mietverhältnisse, welche vor dem Jnkrafttreten des Bürgerlichen
Gesehibuchs, d. h. vor dem 1. Januar 1900, eingegangen wurden, finoeu oie
neuen Vorschriften erst dann Anwendung, tvenn nach dem Jnkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchcs der Zeitpunkt herangekommen ist, auf welchen nach
dem bisherigen Rechte erstmals gekündigt werden konnte.

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^erusprecher
 
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