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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0559
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181

Gebührkn-Tarif snr die Gepäckbestätterei

am Bad. Hauptdahnhof in Heidelderg (auch giltig für die Main-Ncckar-Bahu).

Die Gebühren, welche die Gepäckbestatterei für die Bestellung des Reisegepäcks rc.
und des Expreßgutes erheben darf, sind für das Bestättereigebiet*) Heidelberg wie
folgt festgesetzt:

I. Aür öcrs Werbrrirrgen des Kepcicks
vom Anssteige-Perron oder von der Gepäckniederlage nach der Stadt und umgekehrt:

1. für einen Koffer.30 I

2. für mehrere Koffer, das Stück 20 I

3. für sonstiges Gepäck „ „ 10 I

Für ein einzelnes Stück darf eine Minimaltaxe von 20 I erhoben werden.

Für das Abladen und Abtragen des Gepäcks von dem Omnibus, Hotelfuhrwerken
und Droschken nach dem Gepäckbureau, sowie für das Abtragcn des Gepäcks von den
Zügen zu den Omnibus, Hotelfuhrwerken und Droschken und Aufladen derselben,
ferner für das Verbringen des Handgepäcks von einem Zuge zum andern rc., darf für
jcdes Stück eine Gebühr von 10 I erhoben werden.

lkrpreßgut-Vkrkehr der Großh. Ladischcn Lahn.

Gegenstände, die sich zur Besörderung im Packwagen eignen, werden mit den nach-
stehenden Ausnahmen bei den Gepäckabfertigungsstellen zur Beförderung als Expreß-
gut von und nach solchen Stationen der deutschen Eisenbahnen angeuommen, die für
den Gepäckverkehr eingerichtet sind und zwischen denen in den Tarifen direkte Sätze
beftehen.

Das Expreßgut wird auf Eisenbahn-Paketadresse abgefertigt. Die Ausfüllung
der Eisenbahn-Paketadresse liegt dem Absender ob. Auf eine Eisenbahn-Pakctadresfe
können bis zu 5 Stücke abgeliefert werden.

Die Annahme ist ausgeschlossen:

a. hinsichtlich der im 8 50 L 1, 3 und 4 der Verkehrsordnung verzeichneteil
Gegenstände;

b. nach Stationen jenseits einer Grenzzollabfertigungsstelle;

e. wenn an dem Beförderungswege Orte mit getrennten Bahnhöfen gelegen sind,
zwischen denen von der Eisenbahn Gepäck nicht überführt wird.

Die im § 50 L der Verkehrsordnung verzeichneten Gegenstände wcrden unter
folgenden Bedingungen zur Expreßgutbeforderung zngelassen:

n. die Stücke müssen fest vcrschlossen sein;

b. der Inhaltder Stückeund der Wert, welcher den Höchstbetrag für die zu zahlende
Entschädigung bilden soll, sind anzugeben und auf der Eisenbahn-Paketadresse zu ver-
merken.

Wird der Wert oder das Jnteresse an der Lieferung anf mehr als 500 Mark an^
gegeben, so werden die Gegenstände zur Expreßqutbeförderung nicht angenommen

Von Stationen innerhalb des dentschen Reichs nach badischen Stationen auf
schweizerischem Gebiet und umgekehrt kann Expreßgut nur im Verkehr mit Basel Bad.
Bahnhof und Schaffhausen Badische Bahn abgefertigt werden. Die Absender ode.
Empfänger müssen die Zollbehandlun^persönlich oder durch Beauftragte bei den Zoll-
stellen der Bahnhöfe in Basel und in Achaffhauscu vornehmen lassen.

Jm Verkeh. der auf schweizerischem Gcbiet gelegenen badischen Stationen uuter
sich kann Expreßgut abgefertigt werden.

Ferner kann Expreßgut im Verkehr zwisä,en badischen Stationen innerhalb des
deutschen Reichs und den badischen Bodcnseeuferstationen Dingelsdorf, Hagnau, Im-
menstaad, Mainau, Meersburg, Siaad bei Konstanz, Untcruhldingen uud Ueberlingen
Stadt, außerdcm zwischen den auf schweizcrischcm Gebietgelegenen badischenStarioncn
Basel und Schaffhausen und den genannten Bodensecuferstationen abgefcrtigt werdeu.

*) DaS Bestätterciqebiot umsaßl: D>e Stadt Heidelber>t einschl. des StadtteilS Neuenlieim di>
zur Moltkc- und Gabelsbcr^crsiraße, zum Hausc Nr. 6N der ^ie.telhänscr itandsiraße, zum Narlstor, zuui
griessnweg uud Schloßberg, mr ersten Biesiuinz am Blinqcnlcichweg t beim Buisscrfall l, zur AUccstraßc,
zum Lteigcrwesi und ium ^ubrliosivcq cinschl. lBci Seudungen nach den in dic Ncucnliciiucru uno
iziegclbciuser Landstraßc vom Bcr>ie her einmündciiden Lciicnsiraßcn wird cin Znschlag von s chs>u pro
Scnduivt crbobcnu
 
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