Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0581
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
499

Die Einträge find seitens des Fremden oder von dem Wirt oder seinem
Beaufttagten gleich nach der Ankunft bezw. Abreise des Fremden zu machen.

DaS Fremdenbuch muß mit Seitenzahlen versehen und polizeilich abgeftempelt
sein. Die Fremdenbücher sind den Polizeibeamten auf Verlangen stetS zur Einsicht
vorzulegen. Nach Abschluß sind fie noch 3 Jahre aufzubewahren. Bei Aufgabe
des Geschäfts sind sie der Polizeibehörde zur Aufbewahrung für den Zeitraum
von 3 Jahren zu übergeben.

Jede« Morgen — und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September
bis morgens 7 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis morgens
8 Uhr — find nach -en Rubriken des Fremdenbuchs zu fertigende AuszÜge,
sogenannte Nachtzettel, bei den Polizeiwachen einzureichen.

Der Fremde ist jeden Tag bis zu seiner Abreise in dem Nachtzettel aufzu-
führen. Wenn niemand übernachtet hat, so ist der Nachtzettel mit einer ent-
sprechenden Bemerkung einzuschicken.

Personen, welche ununterbrochen über 6 Wochen in einem Gasthaus
wohnen, unterliegen von der 7. Woche ab der Meldepflicht gemätz §§ 1 und 2
dieser Vorschrift.

Z 7 aufgehoben.

§ 7n.

Meldepflicht der Unternehmer von Privatheilanstalten.

Fremde, d. i. Personen, die von auswärts kommen, sind bei der Auf- Zus.v.
nahme in eine Privatheilanstalt polizeilich anzumelden, wenn ihr Aufenthalt b.vii.s
in der Anstalt voraussichtlich die Dauer von 8 Tagen übersteigt.

Ortsangehörige, d. i. Personen, die bereits hier in Wohnung gemeldet
sind, sind bei der Aufnahme nur dann anzumelden, wenn sie unter Aufgabe
ihrer bisherigen Wohnung dauernd als Pensionäre oder aus unabsehbare
Zeit in der Anstalt Aufenthalt nehmen.

Bei nur vorübergehendem Ausenthalt in der Anstalt ist eine Meldung
nicht erforderlich.

8 8-

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese ortspolizeiliche Vorschrift werden gemätz
8 49 und 8 136 Polizeistrafgesetzbuch gestraft.

Das Vermrrten von Schlafstellen.

Ortspol. Vorschrift vom 10. Oktober 1906 unter Aufhebung der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 18. März 1889, das Vermicten von Schlafstellen betr., und des
7 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 7. Oktolier 1904, das polizeiliche
Meldewcsen der Stadt Heidel'berg betr., auf Grund der §§ 23 Ziff. 1 und 3,

49, 87 a, 116, 136 P.-St.-G.-B., 'l4, Abs. 1, Verordnung vom 27. Juni 1874
in der Fassung der Verordnung vom 10. November 1896, „die Sicherung der
öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betr."

8 i.

Wer Schlafstellen gegen Eutgelt vermietet, hat vor Bcginn dieses Ge-
werbebetriebes auf dem Polizeirevier, in dem seiue Wohnung gelegen ist, hier-
von unter Augabe der Zahl und ldes Geschlechts der aufzunehmenden Schlaf-
gänger und der sür sie bestimmteu Räunüichkeiten Anzeige zu erstatten. Eine
Vermehrung der Zahl der Schlafgänger, eine Verminderung der für dieselben
bestimmten Räumlichkeiten und cine Ncberlassung anderer Räumlichkciten an
dieselben find in gleicber Weise vorher zur Anzeige zu briugen.

Die erstinaiige Aufnahme von Schlasgängern darf erst ersolgen, nachdem
eine polizeiüche Besichtigung der iu Aussicht genommeneu Schlasräume statt-
gesuuden hat und dem Vermieter hierüber cme Beschcmigung (Schlasraum-
zettels ausgestellt worden ist.

Der Schlasraumzettel ift in jcdem Schlafraum dauernd auszuhängcn.
 
Annotationen