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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0582
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500

8 2.

Der Ein- und Auszug jedes Schlafgangers ist nach Vorschrift der Melde-
ordnung (Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Oktober 1904) binnen 3 Tagen
anzumelden.

Außerdem hat der Vermieter ein Verzeichnis über die von ihm beher-
bergten Schläser zu sühren, in tvelches die Vor- und Zunamen und die Hei-
mat der Schläser, sowie der Tag des Einzugs und Auszugs einzutragen ist.

§ 3.

Der Vermieter hat für die Erhaltung der Reinlichkeit, Sitte und Ord-
nung in seinem Hause zu sorgen.

Die Schlafräume sind ausreichend zu lüften und täglich zu reinigen.

Die darin befindlichen Betten und anderen Ausstattungsgegenstände
sind stets reinlich zu erhalten und Lei Bedars zu erneuern.

8 4.

Bei Aufnahme von Schlasgängern muh dem Vermieter für sich und seine
Familien- und Haushaltungsangehörigen eine genügend grotze Wohnung, so-
wie die Möglichkeit der Trennung der für diese bestimmten Schlafräume nach
Geschlechtern und für jedes der Angehörigen über 12 Jahren, bez<w. für zwei
solcher Angehörigen unter 12 Jahren je ein Bett zur Verfügung bleiben.

Küchen, Arbeitsräume, Werkstätten und dergl. dürfen nicht als Schlaf-
räume vermietet werden.

8 5.

Der Vermieter oder Angehörige desselben dürfen nicht mit Schlafgän-
gern im gleichen Zimmer schlafen. Ausnahmen sind mit besonderer Geneh-
migung der Ortspolizeibehörde hinsichtlich erwachsener Personen zulässig.

8 6.

Räume, zu welchen man durch Wohn-, Schlaf-, Arbeitsräume oder Kü-
chen des Vermieters oder seiner Angehörigen gelangen kann, dürfen nicht an
Schlafgänger vermietet werden.

8

Das Vermieten von Schlafstellen an Personen beiderlei Geschlechts,
autzor an Eheleuten oder Eltcrn und Kindern unter 10 Jahren, ist nicht ge-
stattet.

8 8.

Die als Schlafstellen vermicteten Näume müssen gedielt und heizbar sein
und unmittelbar ins Freie führende, zuin Oeffnen eingerichtete, stehende Fen-
ster, mit einer lichtgebendcn Gesamtfläche von (mindestens) von 1/10 der Bo-
denfläche besitzen.

Auf den Kopf der in einem Raum übernachtenden Perfonen mutz eine
Bodenfläche von 4 Quadratmeter und ein Luftraum von mindestens 10 Kubik-
meter entfallen.

8 9.

Die Schlafräumc müssen von innen verschlietzbar und die an Schlafgän-
gerinnen vermieteten Räume autzcrdem innen mit Türriegeln versehen scin.

8 10.

Icdem Schlafgänger ist ein besondcres Bett, eine Sitzgelegenheit, ein be-
sonderes Waseb- und Trinkgefätz und ein eigenes Handtuch zur Verfügung zu
stcllen.

In jedcm Schlafraum muß cin mit Wasser gcfüllter Spucknapf stehen,
dcr jcdcn Morgen zu entlecren, zu reinigen und frisch mit Waffer zu süllen ist.

8 11-

Den Scklaigängern ist — sofern ihnen nickt cin besondcrer Abort zur
Verfügung steht — die Benütznng der Abortränme des Vermieters zu ge-
statten.

8 12-

Deu ^WIafgängern iü zu a-estatteu. sick emch uack der Arbcilsstuude iu dem
S-ch lasraum au sz uba Ite n.
 
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