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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0583
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501

8 13.

Den Polizei- und MedizinalLeamten, Bau- und Wohnungskoutrolleuren,
den von den Polizeibehörden beauftragten Perfonen, svwie den Beauftragten
der ftädtischen Armenpflege, ist jederzeit der Zutritt in die Schlafräume zu
gestatten und auf Verlangen das Schlafgängerverzeichnis vorzulegen.

8 11.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden an Geld bis zu 150
Mark oder mit Haft bestraft.

8 15.

Diese ortspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Januar 1907 in Kraft.

Auf die an diesem Tage bereits bestehenden Schlafstellen finde^ diese
Vorschrift ebenfalls Anwendung.

Die vorgeschriebene Anzeige hat in diesem Falle bis längstens 15. Jan.
1907 zu erfolgen.

Beaufsrchtigung -er Pflegekinder.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. Januar 1908 auf Grund des Z98aP.-St.-G.-B.
in Kraft getreten ain l. April 1908.

Z 1. Wer ein Kind unter sieben Jahreu gegen Entgelt zur Verpflegung über-
nehmen will, muß hierzu die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erwirken.

Als Entgelt wird nicht nur die Vereinbarung einer Barvergütung, eines Kost-
geldes oder einer Abfiudung, sondern auch die Abgabe von Meidung usw., wie
uberhaupt jede Leistung angefehen, die als Gegenleistung für die Verpflegung auf-
zufasfen ist.

Z 2. Behufs Erwirkung der Genehmigung hat die Pflegemutter das Kind
vor der Annahme beim ^ekretariat des Armenrats perfönlich anzmnelden.

War die Anmeldung vor der Annahme nicht ausführbar, so hat sie sobald
als möglich, spätestens aber am dritten Tage nach der Uebernahme des Pflege-
kindes zu erfolgen.

Z 3. Bei der Anmeldung ist anzugeben:

a) der Name des in Pflege zu nehmenden Kindes, Ort und Tag seiner
Geburt, fowie seine Neligion;

b) Name, Stand und Aufenthaltsort der Eltern des Kindes, bei unehelichen
Kindern Name, Stand uud Wohnung der Mutter, sowie Name, Stand
und Aufenthaltsort des außerehelichen Vaters;

c) Name, Stand, Alter, Religion und Wohnung der Pflegemutter;

ä) die Höhe des Pflegegeldes bezw. der Abfindung oder sonstigen Leistungen.

Gleichzeitig sind die standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes, sowie etwaige
sonstige Nachweise über seine Perfon vorzulegen.

ß 4. Die Erteilung der Genehmignng zur Uebernahme des Pflegekindes ge-
schieht durch den Armenrat namens und im Auftrag des Gr. Bezir^samtes als
der Ortspolizeibehörde in der Weise, daß der Pflegcmutter ein Erlaubnisschein
behändigt wird.

Bcstehen gegcn die Genehmigung zunächst keine Bedenkcn, so erfolgt die Aus-
händigung sofort auf die Amneldung. Wird sie von beftimmten Nachweisen, ins-
besondere einer vorherigen ärztlichen Üntersnchung des Pflegekindes oder der Pftege-
mutter, abhängig gemacht, so hat die Pflegemutter für Beibringung derselben
innerhalb der 'zu setzenden Frift Sorge zu tragen.

Z 5. Die Genehmigung wird nur auf Widerruf und nur solchen Personen
weiblichen Geschlechtes erteitt, welchc nach ihren periönlichen Verhältnissen und
nach der Beschaffenheit ihrer Wohuung zur Uebernahme eines KindeS obne Ge-
fährdung des leivlichcn, geistigen nud sittlichen Wohls desselben geeignet erscheinen.
Sie wird hiernach insbesondere Perwnen, die einen schleäuen Lenmund beftven
oder in ungcordneten hänslichcn Verhältnissen leben, nicht erteilt, kann aber auch
aus anderen Gründen und namemlich solchen versagt werden, die geiftig oder
körperlich krank sind, cine nngenügende Wchuung haben, öffentliche Arinenunier-
stützung bcziehen oder vereüs zwci Ziehlinder in Pflege haven.
 
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