Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0585
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
503

Wohnort ides Besitzers angebenide M<rr1e von Messing oder Messingblech
tragen. Es genügt, wenn <ruf der Marke die Anfangsbuchstaben der Gemeinide
und Les Amtsbezirks soweit angegeben werden, datz Verwechslungen ausge-
schlossen bleiben.

Die Marke soll am Halsbanid hängen, darf also auf das letztere nicht
vollstandig aufgenietet werden*).

ß 2. Hunde, welche nicht die vorgefchrieibene Marke tragen, werden —
vorbehaltlich der Bestrafung der Wesiher — eingefangen und, wenn sie bis
zum Ablaufe des zweiten folgenden Tages nicht von dem Besitzer unter
Vorzeigen der Quittung über die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung
einer Gebühr von 2 Mark abgeholt werden, getötet.

Die Auslöfungsgebühren sind zur Deckung der Kosten für die Auf»
bewahrung und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für
Las mit dem Vollzug der Verordnung betraute Aufsichts-Personal, welches
für das Einfangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

Dte NufftchL suf Hunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1908 aufgrund der

8 58 Ziff. 1, 103 P.-St.-G.-B.

Die bisherige ortspolizeiliche Vorschrift gleichen Betreffs vom 1. Juli 1894
wird aufgehoben.

8 1. Alle größeren Hunde — insbesonderc Metzgershunde, Bernhardiner,
Neufundländer, Leonberger, Doggen (deutsche, Ulmer, dänische), Buldoggen (nicht
Boxerl, rusfische Windhunde, Roitweiler — müssen außer dem Hause mit einem
das Beißen wirksam verhindernden, wohlbefestigten Maulkorbe versehen sein.

Der Polizeibehörde bleibt es vorbehalten, auch für andere Hunde als die
unter Absatz 1 bezeichneten im Einzelfalle den Maulkorbzwang anzuordnen.

8 2. Ausgenommen von dem Verbot des 8 l stnd die Hunde, welche zur
Jagd oder Schäferei verwendet werden.

§ 3. Das Mitbringen von Hunden auf den Friedhof, in die Neckarbade-
anstalten, in die Anlagen der hiesigen Stadt. auf die Messe, in öffentliche Wirt-
schaften, öffentliche Dienstgebäude und in Näume, in denen Nahrungs- oder Ge-
nußmittel feilgeboten werden, ift cbenso wie das Herumlaufenlassen von Hunden
an diesen Orten verboten.

8 4. Verantwortlich für die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen
ift der Eigentümmer oder Besitzer eines Hundes oder derjenige, dem der Hund
zur Beaufstchtigung anvertraut ist.

8 5. Zuwiderhandlungen werden gemäß 88 58 Ziff. 1, 103 P.-St.-G.-B.
mit Geldstrafen bis zu 10 Mk. bezw. bis zu 20 Mk. bestraft.

Nbfuhr der NbtrilLstosfe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Iuli 1890
auf Grund des 8 87a P.-St.-G.-B., 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

I. Allgemeine Borfchrifte«.

§ 1. Dic Auswcchslung, Abfuhr, Entlecrung und Rcinigung der Ab-
tritttonncn wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäfte nicht etwa selbst
übernimmt**), namens derselben gegen Erhebung der in anliegendem Tarif
bczeichneten Gebiihrcn durch emen Unternehmer besorgt. Der Unternehmer,
bezw. dessen Vertreter, welcher für die Erfüllung dieser Vorschrift der Poli-
zeibehörde gegenüber einzustehen WA, ist der letzteren vom Stadtrat namhaft
zu inachen.

Das Gleicl>e gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeinde das in Frage stehende Geschäft selbst über-
nehmen***), so hat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu

*) Auf Alguchen des Besttzers kann gestattet werden. daß die Marke auf das Halsbanv
aufgentetet wtrd. (M. d. I. vom 10. September 1880 Nr. 13961.)

**) Die Stadtgemeinde hat das Gcschäst unterm i.Januar 1889 sclbst übernommen.

***) Jst geschehen unlerm i. Januar 1889.
 
Annotationen