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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0587
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505

§ 10. Die Hauseigentümer, -bezw. deren Bevollmächtigte sind verpflich-
tet, die Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobald solche über zwei Drittel
angesüllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei emer
der hierfür einzurichtenden Meldestellen Anzeige zu erstatten, welche auf Ver-
langen zu bescheinigen ist, und es hat hierauf die Entleerung binnen vier
Tagen zu erfolgen.

8 11. Die Entleerung der Gruben darf in der Regel nur an Werktagen
und rn der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leo-
poldstrahe nur von 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vor-
genommen werden. Jn den übrigen Stadtteilen und allgemein in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. Mai kann die Entleerung von 5 Uhr morgens bis 11
Uhr abends stattfinden.

§ 12. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben,
Schutt und.dergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach
der Vornahme der Entleerung gegen besondere Vergütung zu entsernen.

Der Bodensatz ist vor seiner Entfernung zu desinfizieren.

Borgefundene Vtängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung
der Grube besorgt, der Baupolizeibehörde anzuzeigen.

Lz 13. Zur Abfuhr des Grubeninhaltes dürfen nur vollftändig wasser-
dichte und luftdicht abgeschlossene FÜsser verwendet werden, welche famt den
dazu gehörigen Wagen mit Oelfarbe angestrichen und stets sauber gehalten
sein müssen.

§ 14. Diejenigen Hausbesiyer, welche die in tz 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Entleerung ihrer
Gruben verantwortlich. Dieselben haben ferner die 88 66, 67 und 68 der
ortspolizeilichen Vorschrift vom 1. Juni 1902, dre Straßenpolizei-Ordnung
betr., zu beachten, jede Verunreinigung der Stratze, welche bei der Entleerung
der Grube stattfindet, sofort zu beseitigen und etwaige besondere Weisungen,
welche ihnen die Polizeibehörde aus Anlasz der Besorgung des fraglichen Ge-
schäfts erteilen wivd, zu befolgen.

III. Ucbergangsbestimmungen.

s8 15. Alle diejenigen, welche z. Zt. im Besitze einer Erlaubnis sind,
Wie sie der 8 2 dieser Vorschrift vorsieht, haben solche bis zum 1. Juli 1881
erneuern zu lassen, widrigenfalls die betr. Erlaubnis von diesem Zeitpunkte
an ihre Gültigkeit verliert.j

Tarif.

Deschluß des Bürgerausschusses vom 17. Februar 1890, mit Staatsgeneh-
migung vom 9. April 1890 Nr. 24 513.

Der llnternehmer ist berechtigt zu erheben:

I. Bei Abtritten nach de ni T o n ne n s y ste m:

1) Für die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer trag-
baren Tonne 20 Pfg.

2) Für das gleiche Geschäft lxn zwei verkuppelten Tonnen je 15 Pfg.

3) Für das uämliche Geschäft bei einer fahrbaren Tonne (bis 800 Liter
fassend) 50 Pfg.

II. Bei Abtritteu nach dem Grubensystem:

1) Für die gewühnlickx' Entleeruug der Grube mittelst der Maschine 1 Mark
per Kubit'meter (lOOll Liter).

2) Für die Entferuung des in den Grnben zurückgebliebenen Bodensatzes,
fowie vou Scherbeu, Schutt u. dergl. (8 5 der ortspolizeilicheu Vorfchrift)
4 Mark per Kubikmeter.

3) Für die Eutleeruug folcher Gruben, deren Iuball aus Wasfer br'stebt
(von Waterklofets), 2 Mark per Kubikmeter.
 
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