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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0588
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506

Die Nbfuhr -es Krhrichts, des Schnrrs und -rr
Haustzalkungsabfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1888 auf Grund des § 87a P.-St.-
G.-B.. ß 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen
Reinlichkeit und Gesundheit betr. und § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

§ 1. Die Abfuhr des Kehrichts und Schnees, welche sich bei der Rei-
nigung der Fahrbahnen und Gehwege durch die in § 2 der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 22. Dezember 1865 Lezeichneten Personen ergeben. sowie der
Haushaltungsabfälle, besorgt die Stadtverwaltung, ohne hierfür ein Entgelt
zu erheben. Sie macht der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten
namhaft, welcher der letzteren gegenüber sür Erfüllung gegenwärtiger orts-
polizeilicher Vorschrift verantwortlich ist.

§ 2. Das städtische Abfuhrpersonal hat die Verpflichtung, nach einem
seitens der städtischen Verwaltung von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden
Fahrplan die Stratzen der Stadt mit Wagen zu befahren, welche zur Auf-
nahme des Kehrichts und der Haushaltungsabfälle dienen.

Die zur Abfuhr bestimmten Wagen müssen absolut undurchlässig, mit
gut schlietzenden Deckeln, sowie gut sichtbaren Nummern versehen sein und
stets in dichtem und brauchbarem Zustande erhalten werden.

§ 3. Die Abfuhr beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober morgens
um 6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai mvrgens um 7^ Uhr und
wird derart betrieben, datz die Abholung in jedem Hause dreimal in der
Woche erfolgt.

§ 4. Der Kehricht und die Haushaltungsabfälle sind von den Einwoh-
nern der Stadt in besonderen Behältern bereit zn halten. welche zn den im
Fahrplan der Abfuhr feftgesetzten Abholungszeiten unmittelbar hinter einem
nach der Straße gerichteten Haus-, Hof- oder Garten-Cingange (eventuell
in dem unmittelbar hinter dem. Vorderhaus gelegenen Hosraum) zu ebener
Erde aufgestellt werden müssen.

§ 5. Die Hausbewohner haben dafür zu foxgen. daß das Abfuhrperso-
nal die betreffenden Eingänge offen sindet, daß dasselbe die Gefäße leicht
wahrnehmen, und daß das Aufladen ihres Jnhalts ohne Verzug gefchehen
kann.

8 6. Die den Kehricht und die Abfälle enthaltenden Gefäße müssen
vollständig dicht, haltbar und mit zwei Henkeln versehen sein. Sie dürfen
bis zu ihrem oberen Nande nicht mehr als 50 Liter Jnhalt haben und höch-
ftens bis zu 5 Zentimeter unter diesen Nand gefüllt werden.

8 7. Dcrs Abfuhrpersonal ist verpflichtet, in jedem Hause die Gefätze,
welche obigen Bestimmungen entsprechen, aus der unmittelbar au der Stratze
gelegenen, offenen Haus-, Hof- oder Gartenflur (eventuell aus dem un-
mittelbar hinter dem Vorderhaus gelegenen Hofraum) zu holen, sie zu ent-
leeren und sodann wieder an diese Stellen zurückzutragen.

8 8. Ausgeschlossen von der unentgeltlichen Abfuhr sind die gewerb-
lichen Abfälle der Klein- und Großindustrie und zwar fowohl Feuerungs-
rückstände, als Materialabfälle sowie Bauschutt.

8 9. Das Einwerfen von Stratzcnkehricht öder Haushaltungsabfällen
in die Abortgruben und Abtritttonnen ist strcnge verboten.

8 10. Wegen der Abfuhr des Schnees wird jeweils seitens der städtischen
Abfuhranstalt von Fall zu Fall 'das Nötige vorgekehrt wcrden. Das Auf-
hauen und Sammeln des Schnees und Eises bleibt Sache der Hauseigen-
tünrer.

8 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift werden gemätz 8 87 a
des P.-St.-G.-G., 8 0 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der
öffentlichen Reinlichkcit und Gesundheit betr. und 366 Ziff. 10 des R.-St.-
G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8 12. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1889 iu Kraft. Durch
dieselbe werden die dem Unternebmer der Pferdebahn vertragsmätzig bezw.
 
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