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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0589
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507

durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885 auferlegten Ver-
pflichtungen in Bezug nuf die ReiniMng des BahnkÜrpers und der Halte-
plätze, sowie hinsicAlich der Absuhr von Kehricht, Schlanrm, Schnee und Eis
in keiner Weise berührt.

Die Reinhalkung der Schlamm-Lmnrkerr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 1876 auf Grund des F 87a P.-St.-
G.-B., § 9 Ziff. 1 und 2 der V.-O. vom 27. Juni 1874, § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

§ 1. Das Ablagern von Stratzenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Ab-
fällen jeder Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler ist
untersagt.

§ 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis
zu 14 Dagen bestraft.

Belästigung durch Rauch, Rust und üble Nusdünstungen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. November 1890 auf Grund des H 366^

R.-St.-G.-B.

8 1. Die Besitzer gewerblicher Anlagen, die bei ihrem Geschäftsbetriebe
nach sachverständiger Festftellung durch starken Rauch, Dampf oder üble
Gerüche die Luft in einer die Gesundheit gefährdenden o.der in erheblichem
Grade belästigenden Weise verunreinigen, sind gehalten, aus Anfordern der
Polizeibehörde diejenigen Vorkehrungen zu tresfen, die zur Beseitigung
dieser Verunreinigungen als dienlich erscheinen, und sind strafbar, wenn sie
den hierauf bezüglichen Anordnungen der Polizeibehörde nicht oder nicht
vcllständig innerlialb der bestimmten Frist nachkommen.

8 2. Zuwiderhandlungen werden gemätz 8 366^ R.-St.-G.-B. an Geld
bis zu 60 Mk., eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Das Baden im Neckar.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Mai 1890, Fassung vom 10. Oktober 1892 auf
Grund der §§ 92,108 Ziffer 5 P.-St.-G.-B.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 41, Verlag

von I. Hörning).

Baden im offenen Neckar.

8 1. Das Baden im offenen Neckar lüngs der Stadt Heidelberg und des
Orts Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur inner-
halb der durch Pfähle abgegrenzten Badeplätze und unter den durch die
Warnungstafeln feftgestellten Beschränkungen gestattet.

8 12. Jn jeder Anstalt sind geeignete Rettungsgegenstände, mindestens
Stange und Wurfleinen, in gutem Zustande bereit zu halten.

An zugänglicher Stelle der Auhenseite der Anstalt ist ein mit Fahrge-
schirr ausgestatteter guter Nachen in dcr Art zu besesiigen, datz derselbe im
Bedürfnisfalle leicht von jedermann gelöst und benützt werden kann.

Während der Badezeit muh einc des Schwimmens kundige, mit den
Rettungsgerätschaften vertraute, zllverlässige Person sich fortgesetzt der Auf-
sicht widmen.

Die Anwesenheit eines Schwimmlehrers genügt nicht, so lange derselbe
Unterricht erteilt.

8 15. Das Mitbrlngcn von Hunden in die Anstalten ist verboten. Dies
ist dürch Anschlag ail der Nuhenseite der Anstalt den Besuchern bekannt zu
gebcn.

8 18. Zuwidcrhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemätz 8 92
P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.
 
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