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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0590
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508

Das stä-tifchr Vlum'fche Freibad.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. September 1908 auf Grund des § 92 P.-St.-G.-B.

§ 1. Die städtischen Badeanstalten unterhalb der Friedrichsbrücke (Blum'sches
Freibad) sind vom 15. Mai bis 15. September von morgens 5 Uhr an bis zur
Abenddämmerung zur unentgeltlichen Benützung geöffnet, und zwar:

1. Das Männerbad für Personen männlichen Geschlechts jeden Tag mit Aus-
nahme solgender Stunden:

Montags und Mittwochs von 5 bis 9 Uhr vormittags,

Freitags von ^/sl bis 4 Uhr nachmittags.

2. Das Frauenbad für Personen weiblichen Geschlechtes jeden Tag.

8 2. Kindern unter 9 Jnhren ist der Eintritt in die Anstalt nur in Be-
gleitung Erwachsener gestattet.

Schulpflichtige Kinder dürsen die Anstalt nicht während der SchulzeU
und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

§ 3. Die Badenden müssen mit geeigneter Kleidung versehen sein.
Ohne solche Bekleidung zu baden, ist verboten. Außerhalb der Anstalt darf
niemand entkleidet herumgehen oder sich ins Wasser begeben.

8 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf
die sonstigen allgemein bekannten Gesundheitsrcgelir gehörig Rücksicht ge-
nommen zu haben.

§ 5. Das Benützen der tiefen Basstns ist nur denjenigen Personen
gestattet, die des Schwimrnens kundig sind.

8 6. Einzelbäder werden nur an Erwachsene nach vorheriger Anmeldung
beim Bademeister, bezw. der Bademeisterin abgegeben.

8 7. Es ist verboten, durch Lärmen, übermätziges Schreien, Spritzen,
Stotzen und gegenseitiges Untertauchen Unsug zu verüben.

Das Einscifen ist nur am unteren Ende des Bassins gestattet.

8 8. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Badenden nicht länger
als eine halbe Stunde in der Anstalt verweilen.

§ 9. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Beniitzung führen der städtische
Bademeister bezw. die städtische Bademeisterin oder deren Stellvertreter. Deren
Anordnung ist unbedingt Folge zu lcisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig benehmen, sofort
ausweisen. Diese Ausweisung kann in Wiederholungssällen auf mehrere
Tage und selbst Wochen ausgedehnt werden.

8 10. Das Tabakrauchcn in der Anstalt, sowie das Mitbringen von
Hundeu ist strengstens uutersagt.

§ 11. Wertsachen können am Schalter unentgeltlich zur Verwahrung ab-
gegeben werden.

ß 12. Beschwerden gegen die Badeaufsicht können beim Bürgermeister-
amte angebracht werden.

8 13. Ilebertretungen dieser Badeordnung werden gemätz 8 92 des
P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Die Va-rordnung für -io städtische Vadranstalt in Schlierbach.

Ortspolizeiliche Vorsckrift vom 27. Juli 1898.

8 1. Die stadtische Badeanstalt ist vom 15. Mai bis 15. Septernber von
morgeuo 7 tthr an bis zur Abenddämmerung zur unentgeltlichen Benützung
geöffnet.

8 2. Kindern uuter 9 Iahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in
Begleituug Erwachsener gestattet. Schulpslichtige Kinder dürsen die Anstalt
nicht während der Schnlzeit und nicht nach 6 lihr des Abends besucheu.

8 3. Autzerhalb der Anstalt darf niemand entkleidet herumgehen oder
sich ius Wasser begeben.

8 -1. Niemaud soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf
die soustigen allgemein betaunten Gesuudbeitsregeln gehörig Nücksicht ge-
noiumeu zu babeu.
 
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