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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0591
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509

§ 5. Es ist verboten, durch Lärmen, übermätziges Schreien, Spritzen,
Stotzen und gegenseitiges Untertauchen Unifug zu verüben.

8 6. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Bädenden nicht länger
als eine ha'lbe Stunde in der Anstalt verweilen.

8 7. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der
stä'dtische Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnungen ist
unbedingt Folge zu leisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig benehmen, sofort
ausweisen. Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere
Tage und selbst Wochen ausgedehnt werden.

8 8. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hun-
den rst strengstens untersagt.

8 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeisteramt
angebracht werden.

8 10. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemätz 8 92 P.->St.-
G.--B. an Geld bis zu 150 Mark 'bestraft.

Lrichen- und Friedhof-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899.

Nicht in Kraft für den Stadtteil Handschuhsheim.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 44, Verlag

von I. Hörning).

I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.

8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung
ist der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhof-Kommission übertragen. Die-
selbe hat, mit Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen
Bestattung sowie zur etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswärts Er-
forderliche anzuordnen.

8 2. Auf Antrag der Friedhof-Kommission werden vom Stadtrat an-
gestellt und vom Bezirksamt verpflichtet:

1) Der Leichenordner.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.

3) Die Leichenträger.

4) Der Leichenhalleaufseher.

5) Der Friedhofaufseher.

6) Der Tolengräber.

Die Leichenschauer sind vom Bezirksamt angestellt und auf die Dienst-
weisung für Leichenschauer verpflichtet.

8 3. Das gesamte Leichenpersonal hat den in der betreffenden Dienst-
weisung gegebenen Vorschriften genau nachzukommen; in Fällen, welche in
der Dienstweisung nicht vorgesehen sind, hat dasselbe -die Anordnung der
Friedhof-Kommission einzuholen.

Dasselbe hat bei allen Dienstleistungen ein anständiges, ruhiges, ernstes
Benehmen eiuzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit
werden strenge bestraft; Trunkenheit im Dicnst zieht sofortige Entlassung
nach sich. Es ist dem Leichenpersonal Lei Strafe der Dienstentlassung ver-
boten, Anforderungen an Geld oder anderen Dingen an die Hinterbliebenen
zu macl)en; ebeusowenig darf dasselbe weder vor oder nach der Beerdigung
Essen oder Trinken beansprucheu, noch darf demselben solches verabreicht
werden.

Annahme von Gewiunauteilen lxü Lieferungen in irgeud einer Form
wird autzer der elwaigeu strafrechtlichen Verfolgung mit sofortiger Cntlassung
geahndet.

Besäiwerdeu gegen das Personal sind bei der Friedhof-Kommission anzu-
bringen.
 
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