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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0592
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510

§ 4. Bezüglich der Kosten für sämtliche Bestattungen ist -ie vom Stadt-
rat aufgestellte, dieser Vorschrift als Anlage beigefügte Taxordnung matz-
gebend.

Nach derselben werden für die Art der Bestattung 5 Klassen bestimmt.

Die Wcchl der Klasse und der etwa weiter gewünschten autzergewühnlichen
Leistungen ist von den Hinterlbliebenen zu treffen, zu welchem Zweck der
Leichenordner denselben einen Bestellbogen, auf welchem die Taxen verzeichnet
sind, zur Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die für den
einzelnen Fall von der Friedhof-Kommission festgesetzten Gebühren in An-
wendung.

Nach der Bestattung erhebt der Leichenordner unter Vorlage der Rechnung
die sämtlichcn Gebühren und Taxen und bescheinigt deren Empfang.

II. Leichen- und Leichenhaus-Ovdnung.

§ 6. Jeder Todesfall mutz unverzüglich nach dem Eintritt des Todes
dem Leichenschauer*) und dem Leichenordner**) angezeigt werden. Zu dieser
Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vor-
handen oder an der Anzeige verhindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder
Behausung sich der Sterbefall ereignet hat.

Die Pflicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft
des Leichenschauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommen
werden.

8 7. Die nach den Bestimmungen des 8 6 zur Anzeige verpflichteten
Personen müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens
20 Stunden nach eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit
der Anzeige des Todesfalls vorlegen, welcher nach Vollendung des Eintrags
in das Sterberegister den vorschriftsmätzig ausgestellten Erlaubnisschein zur
Bestattung den Erschienenen übergibt; auf demselben soll gleichzeitig bemerkt
werden, ob der Tod infolge ansteckender Krankheit eingetreten ist.

Als ansteckende Krankheiten im Sinne diescr ortspolizeilichen Vorschrift
sind zu betrachten: Mattern, Cholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach,
Typhus.

8 10. Die Leichen sämtlicher hier verstorbenen Personen sind alsbald
nach Vornahme der ersten Leichenschau, spätestens aber vor Ablauf von 24
Stunden nach Eintritt des Todes in eine der Leichenhallen zu verbringen.

Die Ueberführung der Leichen in die städtischen Leichenhallen oder in die
des akademischen Krankenhauses darf, ganz dringende Fälle ausgenommen,
nur in den frühen Morgen- und späten A'bendstunden und nur auf dem
kürzesten Wege unter tunlichster Vermeidung der Hauptstrahe stattfinden.
Jnnerhalb des Stadtgebietes ist nur den nächsten Angehörigen die Begleitung
der Leiche gestattet.

Von auswärts hierhergebrachte Leichen sind direkt ohne Begleitung der
Leidtragenden in den Friedhof oder in eine der Leichenhallen zu verbringen.

8 29. Es bleibt den Hinterbliebenen anheimgestellt, die Bepflanzung
der Grälvr selbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besorgen zu lassen.

Für die Handlungen der Beauftragten, soweit sie nicht zu strafrechtlicher
Verfolgung Veranlassung geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich.

Die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern dürfen nur mit niedrigen
Blumen und Gesträuchen, welche die Höhe von 1 Meter nicht überschreiten
und die Grundsläclie des Grabes nicht überhängen, bepflanzt werden; dasselöe
gilt für die Familiengräber in den vorderen Neihen, in den hinteren Reihen
und wo nur eine Reihe vorhanden ist, dürfen mit Genehmigung der
Fricdhof-Kommission auch höhere Pflanzen eingesetzt werden.

Dic Anpflanzung von Bäumcn odcr Gcsträuchcn, wclchc gcnictzbare
Früchte tragen, ist untersagt, und es ist ferncr untersagt, ohne schriftlich

*) Siehe im Adreßbuch unter „Berufsgeschiiften": Leichenschauer.

**) Städt. Leicheiwrdner, z. Zt. Martin Becker, Grabengasfe b. Fernspr. 176.
 
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