512
od-er in zugelöteten Blechbüchsen übergeben werden, können entweder nuf dem
Friedhof beerdigt oder ebendaselbst oberirdisch aufbewahrt oder auch von den
Hinterbliebenen in eigene Verwahrung genommen werden.
Matzgebend ist in diefer Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die
Anordnung des Verstorbenen, in Ermangelung solcher der Wunsch derjenigen
Personen, welche für die Bestattung sorgen.
Samtliche Arten von Behältern im Sinne des Absahes 1 dieses Para-
graphen wcrden in vorschriftsmätziger Beschaffenheit von der Friedhof-Kom-
mission stets vorrätig gehalten.
V. Schlutzbestimmungen.
8 51. Für den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschriften:
1. Der untere Eingang des Friedhofs am Steigerweg ist im Sommer
von 6 Uhr morgens, im Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenunter-
gang geöffnet.
Eine Viertelstunde vor dem Schlietzen des Tores wird ein Zeichen mit
der Glocke gegeben, worauf jedermann den Friedhos zu verlassen hat.
2. Jeder Besucher hat ein anftändiges, ruhiges, 'der Würde des Ortes
angemessenes Benehmen zu bewahren.
3. Das Wetreten der Leichenfelder ist nur den Beamten des Friedhofs,
der Leichenbegleitung, den Angehörigen der dort Nuhenden oder den mit
der Pflege der Gräber Beauftragten gestattet.
4. Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist 'der Besuch des Friedhofs
untersagt, auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht werden;
dagegen haben Fahrstühle. in welchen einzelne kranke Personen gefahren
werden, Einlatz.
5. Allen Personen, welche nicht zur Trauerversammlung gehören, na-
mentlich aber Frauen oder Dienstmädchen mit Kindern, ist der Aufenthalt
in der Einsegnungshalle und deren Umgebung sowie in der Nähe des Grabes
oder der Feuerbestattungsanstalt währcnd der Trauerfeierlichkeiten untersagt.
6. Cs ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzubringen oder auf dem
Friedhof zu rauchen; ebenso ist untersagt, in den Anlagen oder auf sremden
Gräbern Blumen und Pflanzen zu pflücken oder die Gräber und deren
Pflanzen zu beschädigen.
7. Die Vornahme gärtnerischer Arbeiten auf dem Friedhof ist im Som-
mer nur von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluh des Friedhofs ge-
stattet. An den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht
gearbeitct werden.
Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will,
bedarf hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Friedhof-Kommission.
8. Die Brunnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig
zu schlietzen.
9. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich den Anordnungen des Fried-
hofaufsehers zil fügen.
Tax-Orduuug,
genehmigt durch den Beschlutz des Bürgerausschusses vom 25. Januar 1892.
/i. Beerdigungs-Taxen.
1. Klasse
II. Klasse
III. Klasse
IV. Klasse
V. Klasse
Für Erwachsene über 15
Jahren.
120
80
50
25
16
Für Kindcr von 6—15 I. .
80
60
35
20
12
„ „ 1—6 „ .
60
40
20
12
5
„ „ unter 1 Jahr .
40
30
15
8
5
od-er in zugelöteten Blechbüchsen übergeben werden, können entweder nuf dem
Friedhof beerdigt oder ebendaselbst oberirdisch aufbewahrt oder auch von den
Hinterbliebenen in eigene Verwahrung genommen werden.
Matzgebend ist in diefer Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die
Anordnung des Verstorbenen, in Ermangelung solcher der Wunsch derjenigen
Personen, welche für die Bestattung sorgen.
Samtliche Arten von Behältern im Sinne des Absahes 1 dieses Para-
graphen wcrden in vorschriftsmätziger Beschaffenheit von der Friedhof-Kom-
mission stets vorrätig gehalten.
V. Schlutzbestimmungen.
8 51. Für den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschriften:
1. Der untere Eingang des Friedhofs am Steigerweg ist im Sommer
von 6 Uhr morgens, im Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenunter-
gang geöffnet.
Eine Viertelstunde vor dem Schlietzen des Tores wird ein Zeichen mit
der Glocke gegeben, worauf jedermann den Friedhos zu verlassen hat.
2. Jeder Besucher hat ein anftändiges, ruhiges, 'der Würde des Ortes
angemessenes Benehmen zu bewahren.
3. Das Wetreten der Leichenfelder ist nur den Beamten des Friedhofs,
der Leichenbegleitung, den Angehörigen der dort Nuhenden oder den mit
der Pflege der Gräber Beauftragten gestattet.
4. Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist 'der Besuch des Friedhofs
untersagt, auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht werden;
dagegen haben Fahrstühle. in welchen einzelne kranke Personen gefahren
werden, Einlatz.
5. Allen Personen, welche nicht zur Trauerversammlung gehören, na-
mentlich aber Frauen oder Dienstmädchen mit Kindern, ist der Aufenthalt
in der Einsegnungshalle und deren Umgebung sowie in der Nähe des Grabes
oder der Feuerbestattungsanstalt währcnd der Trauerfeierlichkeiten untersagt.
6. Cs ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzubringen oder auf dem
Friedhof zu rauchen; ebenso ist untersagt, in den Anlagen oder auf sremden
Gräbern Blumen und Pflanzen zu pflücken oder die Gräber und deren
Pflanzen zu beschädigen.
7. Die Vornahme gärtnerischer Arbeiten auf dem Friedhof ist im Som-
mer nur von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluh des Friedhofs ge-
stattet. An den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht
gearbeitct werden.
Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will,
bedarf hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Friedhof-Kommission.
8. Die Brunnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig
zu schlietzen.
9. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich den Anordnungen des Fried-
hofaufsehers zil fügen.
Tax-Orduuug,
genehmigt durch den Beschlutz des Bürgerausschusses vom 25. Januar 1892.
/i. Beerdigungs-Taxen.
1. Klasse
II. Klasse
III. Klasse
IV. Klasse
V. Klasse
Für Erwachsene über 15
Jahren.
120
80
50
25
16
Für Kindcr von 6—15 I. .
80
60
35
20
12
„ „ 1—6 „ .
60
40
20
12
5
„ „ unter 1 Jahr .
40
30
15
8
5