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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0597
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27. Werden Leichen von Kindern unter einern Jcchr von dem Leichen-
wärter beM. von der Leichenwärterin in das Leichenhnus getrngen, so wer-
den erhoiben

in III. Klasse IV. Klasse V. Klasse
2 Mk. 1 Mk. 50 Pfg. 1 Mk.

28. Die Ueberführung einer Leiche nach auswärts einschließlich des
Sargs, aber ausschließlich der Kosten der Leichenschau, des Leichenwagens
und der außergewöhnlichen Leistungen:


I. Kl.

11. Kl.

III. Kl.

IV. Kl.

für Erwachsene

40 Mk.

30 Mk.

20 Mk.

14 Mk.

für Kinder von 6—15 Jahren

30 Mk.

25 Mk.

14 Mk.

11 Mk.

für Kinder von 1—6 Jahren

22 Mk.

17 Mk.

10 Mk.

8 Mk.

für Kinder unter 1 Jahr

17 Mk.

12 Mk.

8 Mk.

6 Mk.

Wird ein Sarg zur Aufnahme der Leiche von auswärts mitgebracht, so
wird die Taxe für die gewünschte Klasse angesetzt und hievon der Selbstkosten-
preis des der Klasse und der Altersstufe entsprechenden Sargs in Abzug
gebracht.

Wird eine Leiche zur Bahn gebracht, so erhöhen sich diese Taxen um
20 Mk.

Wird die Leiche vorher für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus
gebracht, so erhöhen sich die Taxen um weitere 20 Mk.

29. Die Verbringung einer Leiche vom Bahnhof aus den Friedhof und fo-
fortige Beerdigung einschließlich des Wagens des Geistlichen in I. Klasse
50 Mk., in II. Klasse 40 Mk.

Wird eine Leiche von auswärts ohne Benützung des städtischen Leichen-
wagens auf den Friedhof gebracht und sofort beerdigt, so vermindert sich diese
Taxe in I. Klasse um 6 Mk., in II. Klasse um 5 Mk.; wird eine solche Leiche
auch von dem auswärtigen Geistlichen im eigenen Wagen begleitet, so tritt
eine weitere Verminderung um 6 bezw. 5 Mk. ein.

Wird die Leiche zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus
gebracht, so erhöht sich die Taxe um 15 Mk.

30. Die Verbringung einer Leiche vom Bahnhof in die Feuerbestattungs-
anstalt 25 Mk.

Wird eine Leiche von auswärts direkt dahin gebracht 20 Mk.,

wird dieselbe zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus ge-
bracht, so erhöht sich diese Taxe um 15 Mk.

31. Die Einäscherung einer Leiche mit allen zu diesem Zweck notwendigen
Vorrichtungen bis zur Ablieferung bezw. einschlietzlich der Beerdigung der
Asche in den zu deren Aufnahme besonders bestimmten allgenwinen Leichen-
feldern 25 Mk., jede unmittelbar darauf folgende 10 Mk.

Finden mehrere Einäscherungen unmittelbar nacheinander statt, so
werden die Gesamtkosten auf die einzelnen Bestattungen verteilt.

32. Ein Kästchen von Holz.1 Mk. 50 Pfg.

33. Eine Kapsel von Blech.1 Mk. 50 Pfg.

34. Ein verzierter Sarkophag aus Ton . . 10 Mk.

Ein gleicher in Majolika-Ausführung . . 15 Mk.

35. Für alle Leistungen, für welche hier eine Taxe nicht vorgesehen ist,
wird diese im einzelnen Fall von der Friedhof-Kommission festgesetzt.

I). Friedhoss-Taxen.

1. Die in § 31 der Leichen- und Friedhof-Ordnung bezeichneten Gräber
werden unter folgenden Bedingungen abgegeben:

a) Die Fläche eines Familiengrabes mitzt 2,40 Meter in der Länge und
1,20 Meter in der Vreite; werden zwei oder mehrere Gräber nebeneinander
abgegeben, so fällt der in § 27 der Leichen- und Friedhof-Ordnung vorge-
schriebene Zwischenraum weg; werden jedoch zwei oder mehrere hinter
einander liegende Gräber abgegeben, so mutz dcr vorgeschriebene Zwischen-
raum dazu genommen werden und wird besonders berechnet.

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