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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0598
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516

d) Das Recht auf ein solches Grab dauert 40 Jahre vom Tag der Ueber-
nahme; nach Ablauf dieser Frist fallen die Gräber der Stadt anheim, wenn
nicht die Fortdauer des Rechts auf weitere 40 Jahre durch jeweilige Erlegung
der festgesehten Taxe erworben wird.

e) Der Stadtrat kann die Verlängerung des Rechts versagen, wenn eine
anderweite Verwendung des Platzes für angemessen erachtet wird.

ä) Diese Gräber dürfen nur für die Glieder der Familie des Ueberneh-
mers oder dessen Abkömmlinge, sowie deren nächfte Verwandte benützt werden;
Abgabe oder Tausch eines unbelegten Grabes an andere darf nur mit aus-
drücklicher Genehmigung der Friedhof-Kommission erfolgen, in welchem Fall
sich die Benützungsdauer vom Tag der ersten Uebernahme berechnet; wird die
Genehmigung nicht eingeholt, so hat der neue Uebernehmer die volle Taxe
nachzuzahlen.

e) Werden die Gräber oder Gruften, sowie deren Denkmale, Einsassun-
gen und Anpflanzungen nicht ordnungsgemäst unterhalten, so fallen diese
samt Zubehör ein Jahr uach der den Angehörigen oder deren Bevollmäch-
tigten oder, wenn diese nicht zu ermitteln sind, auf ösfentlichem Wege zuge-
stellten Mahnung an die Stadt zurück, wenn die Angehörigen nicht innerhalb
dieses Jahres ihren Verpflichtungen nachkommen und die inzwischen von der
Friedhof-Kommission für die Unterhastung aufgewendeten Kosten ersetzen.

t) Bei Heimfall der Gräber verfügt der Stadtrat über die vorhandenen
Grabdenkmale und Einfassungen, soweit dieselben auf öfsentliche Aufforde-
rung von den Erwerbern dieser Grabstätten oder deren Rechtsnachfolgern
nicht entfernt werden.

g) Die Abgabe erfolgt gegen Erlegung der festgesetzten Taxe und unter
Zustellung einer vom Stadtrat gefertigten Urkunde.

Es sind folgende Taxen bestimmt:

a) in erster Reihe ein Grab . . . 125 Mk.

jedes weitere Grab .... 100 Mk.
d) in zweiter u. dritter Reihe ein Grab 90 Mk.
jedes weitere Grab .... 70 Mk.

Kleinere Geländeabschnitte werden nach dem Flächengehalt und nach der
für einzelne Gräber ausgeworfcnen Taxe berechnet.

Für Verlängerung des Benühungsrechtes auf weitere 40 Jahre ist für je
ein Grab die Hälfte der erjtmaligen Taxe zu entrichten.

d) Zur Aufnahme von Aschenresten werden Familiengrabstätten abge-
geben von 1,20 Meter Länge und 0,80 Meter Breite gegen folgende Taxen:
ai in erster und zweiter Reihe ein Grab 50 Mk.

jedes weitere Grab .... 40 Mk.

d) in den übrigen Neihen ein Grab . 40 Mk.

jcdes weitere Grab .... 30 Mk.

Jm übrigcn gelten für die Aschengräber die Bestimmungen a bis d.

i) Jn je eine Familiengrabstätte d dürfen innerhalb der 40 Jahre unter
den in 6 benannten Bedingungen 4 Aschenreste beigesetzt werden, in eine
Familiengrabstätte a deren 10.

Jn je einem schon bclegtcn Familiengrab a dürfen in demselben Zeitraum
noch 8 Aschenreste beigesetzt werden, die Bcnützung zu ciner zweiten Erdbe-
stattnng wird dadurch nicht aufgehoben.

Auch sür die Aschcngräber in Familiengrabstätten gilt die Dauer der
Umgrabungsperiodc von 15 Iahrcn.

2. Benützung des Friedhofes:

a) Zur Beerdigung Auswärtigcr (siehe § 23 Abs. 3 der Leichen-
und Friedhos-Ordnung)

sür Erwachsene .... 50 Mk.
sür Bimder untcr 15 Jahren 25 Mk.
d) Zur Beisetzung uon Aschcnrcstcn Auswärtigew:
sür je einc Asche ... 25 Mk.
 
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