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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0600
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518

2. Wird von Auswärtigen die Zustellung des Genehmigungsbescheides auf
telegraphischem Wege gewünscht, so sind dem Gesuch 1 Mk. 20 Pfg. für das
Telegramm beizufügen.

3. Die Zeit der Ankunft der Leiche hier ist dem Leichenordner (Tele--
gramm-Adresse: Leichenordner Heidelberg) durch Einfchreibebrief oder tele-
graphisch so rechtzeitig anzumelden, daß die nötigen Anordnungen zur sofor-
tigen Empfangnahme der Leiche noch getroffen werden können.

4. Soll aus Orten der näheren oder ferneren Umgebung der Transport
der Leiche im Leichenwagen geschehen, so wird dieselbe auf Verlangen durch
den hiesigen Leichenwagen abgeholt und ist die zur Abholung im Leichenhause
bestimmte Stunde und die Wohnung, sowie die Zeit des Eintresfens des
Wagens im Weichbild der Stadt dem hiesigen Leichenordner rechtzeitig mit-
zuteilen.

5. Uebersärge werden nicht zurückgeliefert, sondern bleiben auf dem
Friedhofe.

Feuerlöfchor-nung.

Ortspolizeiliche Vors chrift v. 27. März 1897 auf Grund des § 114 Ziff. 4P.-St.-G.-B.*)

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 88, Verlag

von I. Hörning).

§ 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchen wahr-
nimmt, hat dies fogleich durch die nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu
bringen. Die Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind
hierzu, bei Vermeiden strenger Bestrafung, besonders verpflichtet.

§ 2. Die Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden, sind durch
weiße, emaillierte Tafeln mit roter Aufschrift „Feuermeldestelle" kenntlich
gemacht. An den öffentlichen Gebäuden mit Feuermeldestelle ist eine der
Hausglocken durch ein rotes Schild mit der Aufschrift „Feuerglocke" be-
zeichnet.

Das Verzeichnis der Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen 'befinden,
sowie spätere Abänderungen, werden seitens des Bezirksamtes bekannt ge-
geben.

Innerhalb eines jeden Gebäudes ist an einer leicht in die Augen fallen-
den Stelle ein Plakat anzubringen, auf welchem die nächst gelegene Feuer-
meldestelle verzeichnet ist.

Autzerdem besinden sich an den öffentlichen Briefkästen und Plakatsäulen
Tafeln mit dem Vermerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichnis
dieser Stellen ist in das städtische Adretzbuch aufgenommen.

Für die zur Bedienung der Meldeapparate aufgestellten Personen gelten
besondere Instruktionen.

^ 3. Die eine Feuersgefahr meldende Person hat unter Nennung rhreS
Namens und Berufs über Ort, Stratze, Hausnummer und Grötze der Feuers-
gefahr rnöglichst vollständige und genaue Angaben zu machen.

§ 7. Bis zum Eintreffen der freiwilligen Feuerwehr, welche bei allen
Brandfällen zunächst die Lösch- und Nettungsmannschaften stellt, haben die
Hausbewohner mit den zu ihrer Hilfe herbeieilenden Personen alles auf-
zuwenden, rnu das Feuer zu löschen oder dessen Ausbreilung zu verhindern.

§ 8. Die Anordnung und Leituug der Löschmatzregeln steht dem Grotzh.
Amtsvorstande bezw. seinem Stellvertreter zu, welchem hierbei der Oberbür-
germeister, der Stadtbaumeister, sowie der Kommaüdant der freiwilligen
Feuerwehr Ix'ratend zur Seite stehen.

Die Befehle zur Ausführung der speziellen Anordnungen erteilt der
Kommandant der freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter.

*) Gill jetzt auch für ben Stadtteil Handschuhsheim.
 
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