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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0605
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523

nahme weniger feuergefährlicher Handlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
ist nur nach vorangegangener Anzeige beim Bezirksamt und unter Beobachtung der
etwa von ihm getroffenen besonderen Anordnungen zulässig.

§ 18. Werfen, Schleudern, Abbrennen von Feuer-

werk u. s. w.

Es ist untersagt, auf öffentlichen Stratzen und Plätzen mtt Steinen
oder Schneeballen zu werfen, mit Schleudern zu schleudern, mit Schlag-
ballen zu werfen, Drachen steigen zu laffen, Feuerwerkskörper abzubrennen;
desgleichen ist untersagt, daselbst sich an Wagen anzuhängen, zu schleifen
oder mit Rutschschlitten zu fahren.

§ 19. Umherlaufenlassen von Haustieren, Transport
von Spiegeln, Handhabung von Dampsmasch i nen*).

Es ist untersagt, Geflügel oder andere landwirtschaftliche Nutztiere auf
den Stratzen umherlaufen zu lassen. Spiegel müssen beim Transport durch
die Stratzen auf der Glasseite mit Tüchern verhüllt sein. Fässer dürfen
nicht durch die Stratzen gerollt werden.

Der Dampf von Maschinen auf den Stratzen darf dann nicht abgelasfen
iverden, wenn in der Nähe befindliche Zug- und Reittiere dadurch scheu ge-
uiacht werden können.

§ 20. Stratzensperre bei Grabarbeiten und besonderen

A n l ä s s e n.

Wird von Seiten eines Privaten o-der einer Behörde die Absperrung
einer Straßenstrecke oder eines Stratzenteils behufs Vornahme von Grab-
arbeiten beabsichtigt, so ist neben der Erlaubnis des Stadtrates in jedem
einzelnen Falle Genehmigung des Bezirksamts einzuholen.

Dieses hat zu prüfen, ob die Absperrung aus dem angegebenen Grunde
statthaft und ob eine Veröffentlichung derselben erforderlich ist. Die Ab-
sperrung ist am Tage durch Anbringung von Warnungszeichen, nachts durch
Aüfhängen roter LaternE kenutlich zu machen.

Jn schweren Krankheitsfällen kann auf Vorlage eines ärztlichen Zeug--
nisses von dem Bezirksamte angeordnet werden, datz die Stratze, in welcher
der Kranke wohnt, oder ein Teil derselben gesperrt wird und jede geräusch-
volle Tätigkeit auf der Stratze vor und in der Nähe des von dem Kranken
bewohnten Hauses zu unterbleiben hat; auch kann gestattet werden, daß die
Stratze mit einem den Schall dämpfenden Material gedeckt wird.

Die Absperrung erfolgt auf Anordnung des Bezirksamts durch das
städtische Tiefbauamt auf Kosten des Veranlassers.

Jede unbefugte Aenderung an den zur Sperrung einer Stratze, eines
Platzes oder von Teilen derselben aufgestellten Zeichen oder die Nichtbeach-
tung solcher und ähnlicher die Ordnung des Stratzenverkehrs bezweckenden
Üsfentlichen Anschlägen und Warnungen ist strafbar.

II. Borschriftcn über den Fußgänger-Verkehr.

§ 21. Allgemeines Ausweichen der Futzgänger auf den

G e h w e g e n.

Die Benützung der Gehwege bleibt dem Futzgängerverkehr vorbehalten.
Das AuZweichen der Futzgänger soll da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet,
nach rechts geschehen.

Es ist verboten, den Verkehr auf den Gehwegen durch ungerechtfertigtes
Stehenbleiben oder längeres Zusammenstehen mehrerer Personen zu hindern.
§ 22. Verbot des Reitens und Fahrens auf den Geh-
wegen, sowie des Tragens umfangreicher Gegenstände.

Es ist uniersagt, auf dcn Gehwegen zu reiten, mit Wagen, Handwagen,
Karren, Schlitten oder mit Fahrrädern zu fahren, Zugtiere oder Schlacht-
bieh zu führen oder zu treiben, Hunde an langer Leine zu führen und
Gegenstünd.' zu befördern, welche, wie Kisten, Leitern, Tragkörbe, Farbküoel,
Fleischmulden rnd dergleichen, die Vorübergebniden zu belästigen, zu be-
schädiaen oder zu rxrunreinigen geeignet sind.

Wegen des Fahrens mit Kinder- und Krantenwagen stche § 52.

*) Gitt für Handschubsheim mil Ausfchluß des ersten Satzes.
 
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