Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0606
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
524

§ 23. Tragen von Schirrnen, Stöcken u. s. w.

Es ist unrersagt, Schirme, Stöcke und andere Gegenstände auf Straßen
und Gehwegen in einer Weise zu tragen, datz hierdurch Vorüdergehende
verletzt werden können.

Gewehre dürfen auf den Gehwegen nur in senkrechter Haltung, Sensen
nur abgeschlagen getragen werden.

Geladene Gewehre dürfen auf den Stratzen der Stadt überhaupt nicht
getragen werden.

Auf die im Dienste befindlichen Militärpersonen, sowie das Gendarmerie*
personal findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 24. Marschieren in geschlossenen Abteilungen auf
Gehwegen. Abladen von Holz und Kohlen.

Das Antreten und Marschieren geschlossener Abteilungen auf den Geh-.
wegen ist untersagt.

Wagen, Karren u. s. w. sind mit tunlichster Beschleunigung, jedoch unter
Beachtung der erforderlichen Vorsicht aus den Toreinfahrten über die Geh-
wege zu schaffen; ein Beladen von Fuhrwerken auf den Gehwegen ift ver*
boten.

Beim Verbringen von Holz, Kohlen u. s. w. in die Kellerräume ist der
Gehwegverkehr möglichst wenig zu verhindern. Das Einwerfen der Kohlen
und des Holzes hat unmittelbar nach dem Abläden zu erfolgen. Nach Ab-
räumung ist der Gehweg alsbald gründlich zu reinigen.

§ 25. Gehwegsperre bei Vornahme von Arbeiten an
der Autzenseite von Gebäuden.

Ber Vornahme von Arbeiten an der Ailtzenseite der Gebäude, wie Ab-
waschen des Verputzes, Einsetzen und Abnehmen der Läden und Vorfenster
ist der Gehweg in gleicher Weise wie bei Vornahme von Dachreparaturen
durch zwei aufgestellte Latten oder Stangen zu sperren. Die Aufhebung der
Sperre ist tunlichst zu beschleunigen.

III. Borschriften über dcn Fahr- und Reitverkehr.

§ 26. Fähigkeit zur selbständigen Leitung von

Fuhrwerken.

Auf öffentlichen Stratzen darf niemand fahren, reiten oder Vieh treiben,
der dessen nicht kundig ist und nicht hinreichende körperliche Kräfte hierzu
besitzt.

SLrafbar ist auch, wer solchen Personen die Leitung und Beaufsichtigung
eines Fuhrwerks oder Pferde zum Neiten oder Viehtransporte anvertraut.

^ 27. Pflichten der Fuhrleute.

Der Fuhrmann mutz, so lange er sein Gespann leitet, nüchtern sein
und darf auf dern Fuhrwerk nicht schlafen.

Die Zügel mutz er stets in der Hand halten oder, sofern er neben dem
Fuhrwerk lhergeht, so anhängen, datz er sie in jedem Augenblick erfassen kann.

Die auf der Fahrbahn sich bewegenden Futzgänger mutz er — insbe-
sondere bei Stratzenkreuzungen — durch lautes Anrufen rechtzeitig zum
Ausweichen auffordern.

^ 33. S ch e l l e n g e l ä u t e im Winter.

Solange die Stratzen mit Schnee bedeckt sind, müssen alle Fuhrwerke und
Schlitten mit lauttönenden Nollen oder sonstigem Geläute gefahren werden.

§ 34. F a h r ge s ch w i n d i g k e i t.

Kein Fuhrwerk darf schneller als im gemätzigten Trabe fahren, ebenso
sind Reitern zu scharfe, den Verkehr gefährdende Gangarten untersagt.

Die Gangart ist zu verkürzen in engen Stratzen, beim Umwenden, beim
Einbiegen in andere Stratzen, beim Passieren vo:i Stratzenkreuzungen,
ferner überall, wo ein ungewöhnlich starker Verkehr von Wagen. Futzgängern
oder Reitern stattfindet, oder die Fahrlx^hu durch Bauten oder in sonstiger
Weise eingeengt ist.

3a. S ch r i t t s a h r e n.

Fuhrwerke, weläx' nicht aus Federn ruhen oder in Federn hängen, des-
gleiäx'n solche, welche vermöge ihrer Bauart oder Ladung lxu schnellerer
 
Annotationen