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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0607
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525

Bewegung ein stärkeres Geräusch verursachen, sowie aneinandergekoppelte
Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.

Ebenso darf das Aus- unL> Einfahren in Häuser und Höfe nur im
Schritt geschehen.

Endlich ist nur im Schrrtt zu fahren auf allen denjenigen Straßen-
ftrecken, für welche dies durch Anschlag der Polizeibehörde ausdrücklich vor-
geschrieben oder im einzelnen Falle durch Polizeibedienstete zur Vermeidunz
von Verkehrsstörungen angeordnet ist.

§ 36. Rechtsfahren.

Alle Fuhrwerke haben, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen,
stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Schwer beladenen Fuhrwerken ist, soweit es der Raum gestattet, von
leichtem Fuhrwerk mit ganzer Spur auszuweichen. Will auf der linken
Seite der Straße angehalten werden, so darf nicht eher dahin eingebogen
werden, als es der Zweck erfordert.

Das Nebeneinanderfahren mehrerer Fuhrtverke ist verboten.

^37. Vorfahren.

Das Vorfahren geschieht links im Trabe.

An Straßenkreuzungen, sowie überall sonst, wo in verkürzter Gangart
gefahren werden muß, darf nicht Vorgefahren werden.

8 38. Neihehalte n.

Jst bei der Fahrt von Fuhrwerken nach demselben Orte hin eine Reihen-
folge von der Polizei angcordnet, so nruß sich jedes später kommende Fuhr-
werk dem lehten in der Reihe anschließen. Kein Fuhrwerk darf aus der
Reihe ausbrechen, vorfahoenide Fuhrwerke überholen oder sich gewaltsam in
die Neihe eindrängen.

^ 39. Ausweichen.

Fuhrwerke, Neiter usw. sind schuldig, den entgegenkommenden Fuhr-
werken, Reitern ustv. auf die rechte «Seite auszuweichen.

Geschlossen marschierenden Truppen- und Feuerwehrabteilungen, Lei-
chenzügen oder sonstigen öffentlichen Aufzügen, im Dienste befindlichen
Fuhrwerken der Feuerwehr und den zur Besprengung und Reinigung der
Straßen verwendeten Gießapparaten und Kehrmaschinen müssen Fuhrwerke
und Reiter ausweichen. Gestattet dies die Oertlichkeit nicht, so muß so lange
still gehalten werden, bis jene vorüber sind. Fuhrwerken dcr Feuerwehr
gegenüber, welche auf die Vrandstätte eilen, sind auch die vorbezeichneten
Truppenabteilungen, Aufzüge usw. in gleicher Weise Naum zu geben, bezw.
still zu halten verpflichtct.

^ 40. Einbiegen, Umwenden.

Das Einbiegen aus einer Straße in die andere darf nicht in kurzer
Wendung, sondern muß in lveitem Bogen geschehen. Durch das Umivenden
der Fuhrwerke dürfen andere in der Fahrt nicht gehcmmt werden.

Schwer beladene Wagen dürfen nicht durch gewaltsames Zurücktreiben
der Pferde zurückgeschoben werden.

Das Einfahren in Straßenstrecken mit Schienengleisen darf nur im
Schritt erfolgen.

^ 41. Anhalten.

Zum Znxck des Anhaltens fährt das Fuhrwerk hart am Rande des
Gehtveges an.

Gegeuülx'r einem schon stehenden Fuhrwerk darf nur angeh<Uten werden,
wenn in der Mitte zwischen beiden für luigehindcrte Durchsahrt freier
Ramn bleibt.

Auf Straßenkreuzungen und Straßenübergängcn dürfcn iveder Fuhr-
werke noch Rciter anl>alten.

Will ein vorderes von mehrcrcn Fuhrwcrkcn anhalten, so hat dcr
Fuhrmann scincm Hintcrmann durch Emporb<rltcn der Peitschc cin Zcichen
zu gc bcn.

§ '12. ^ tchcnlasscn von Fuhrwcrkc n.

Das Stelxmlassen lx'spanntcr Fuhnverte auf dcn Straßcn ohnc Aus-
sicht ist im Allgcmcincn vcrboten.
 
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