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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0609
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527

§ 48. Reitverkehr, Verkehr mit Hand- und Kinder-

w a g e n.

Auf den Reitverkehr, sowie den Verkehr mit Hand- und Kinderwagen,

Karren finden die vorstehenden Westimmungen bezüglich der Gangart, des
Ausweichens usw. sinngemätze Anwendung.

§ 49. Zureiten und Reiten mit Handpferden.

Das Zureiten von Pferden auf den Stratzen ist verdoten.

Reiter, welche Handpferde führen, dürfen nur im Schritt reiten.

Das Reiten mit mehr als einem Handpferd ist untersagt.

8 50. Handwagen und Handkarren.

Das Schieben von Handwagen und Karren ist nur gestattet, wenn deren
Bauart und Ladung den Führern die freie Aussicht nach vorne nichr
beschränkt.

Andernfalls müssen derartige Wagen und Karren gezogen werden.

§51. Hundefuhrwerke.

Fuhrwerke, welche 'mit Hunden bespannt sind, dürfen in der Hauptstratze
nicht aufgestellt werden.

§ 52. Fahren mit Kinder- und Krankenwagen.

Das Fahren mit Kinder- und Krankenwagen auf den Gehwegen ist ge-
stattet. Dieselben haben sich jedoch auf der äutzeren Hälfte der letzteren zu
halten und dürfen nicht nebeneinander fahren oder ausgestellt werden.

Auf der Hauptstraße ist das Fahren mit solchen Wagen untersagt, soweit
es nicht für die Angrenzer erforderlich ist; auf der Leopoldstratze chaben
dieselben den neben dem südlichen Gehwege vorhandenen Seitenweg zu
benützen.

Auf leere Kinderwagen und Krankenwagen oder Wagen gleicher Art,
in welchen Wäsche, Holz oder andere Gegenstände befördert werden, finden
diese Bestimmungen keine Anwendung; diese haben die Fahrbahn zu be-
nützen.

8 53. Fahren mit Fahrrädern.

Für das Fahren mit Fahrrädern sind die Vorschriften der Verordnung
vom 29. Oktober 1895 matzgebend.

Beim Hinabfahren von der Mitte der alten Brücke nach der Stadt mutz
die Fahrgeschwindigkeit derart ermätzigt werden, daß sofortiges Anhalten
möglich ist.

„Jn der Hauptftraße ist es verboten, die Näder an die Randsteine des Zus.o.
Trottoirs zu stellen." 22.VH.S

8 54. Fahren mit Motorwagen.

Für das Fahren mit Motorwagen gilt die in 8 53 Abs. 2 genannte Be-
stimmung.

Jm übrigen darf im Jnnern der Stadt nur mit einer Fahrgeschwindig- Fass.o.
keit von 8 Kilometern in der Zeitstunde gefahren werden. ^

8 55.' Die anderweit in Geltung bleibenden stratzen-
polizeilichen Vorschriften.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die bestehenden stratzen-
polizeilichen Vorschriften der Droschkenordnung, der Stratzenbahnen und des
Omnibusverkehrs nicht berührt.

IV. Borschriften über den Viebtransport und den Aufenthalt von Hunden

auf den Straßen.

8 02. Hunde.

Bezüglich des Aufenthalts und der Verwendung von Hunden auf den
öffentlichen Etrasten rrnd Plätzen gelten die Vorschriften in den 88 58, 74 Z.

2, 78, 89 und t03 P.-St.-G.-B., 8 0 der Verordnung vom 22. Ok'tober 1864,
die Verhütung vou Tierquälereien betr., der Perordnungen voni 11. Mai
1876, Matzregeln gegen die Hundswut betr., der ortspolizeilick)en Vorschrift
vom 1. Iuli 1874, sowie der 88 2^ uud 51 dieser Vorschrift.

Es ist verboteu, Huude ul den Anlagen hiesiger Stadt Llmherlaufcn zu
lassen.
 
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