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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0611
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529

4. Zum Verkehr mit Dünger und Abtrittinhult ist, soviel immer möglich,

Ler Weg über die Haupt-, Leopold- und Bergheimer Stratze zu vermeiden
und sollen die Zwingerstratze, Plöck, St. Annagasse oder die Stratzen am
Neckar eingeschlagen werden.

§ 68. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vor-
schriften über die Ausführung von Dünger.

Für idie Ein'halturvg der in den 88 66 und 67 gegedenen Vorschriften
über Ausführung von Dünger und Grübeninhalt sind neben den Fuhrleuten
auch die die Ladung bewirkenden Arbeiter, fowie die Grubenbesitzer, Dung-
empfänger und Dunghändler verantwortlich.

§ 69. Verbot des Auslaufenlassens oder Ausgietzens von
Jauche, Blut, Farbwasser u. s. w.

Das Auslaufenlassen oder Ausgietzen von Jauche, Blut, Farbwasser,
sowie anderen ekelerregenden oder üble Ausdünstungcn verursachender Flüs-
sigkeiten in die Stratzen- und Kandelrinnen ist untersagt.

In Stratzen, welche mit Kanalisation versehen und in welchen der An-
schlutz der Grundstücke behufs Entwässerung stattgefunden hat, darf kein
Haus- oder Dachwasser in die Stratzenrinne eingeleitet oder eingeschüttet
werden.

Jn den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Wassers im Jn-
nern unmöglich macht, mutz das auszugietzende Wasser auf die Stratze getra-
gen und dort ohne Belästigung der Vorübergehenden in die Rinne ausgeleert
werden.

8 70. Verbot der Verunreinigung der Stratzen durch
Hinwerfen von ALfällen und dergleichen.

Das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steinen, Papier, toten Tieren,

Kot und sonstigem Unrat auf die Stratzen oder in die Kandelrinnen und das
Einkehren von Stratzenstaub in die Schlammsammler ist 'verboten.

Ebenso ist es verboten, Flüssigkeiten irgendwelcher Art aus den Fenstern Zus. v.
oder Türen der Häuser auf die Stratzen und öffentlichen Plätze zu schütten, ri.vili.i
sowie Teppiche und Tücher dahin auszustäubcn. Es ist verboten, dem öffent-
lichen Anblick zugängliche Gärten, Höfe und andere Räume von Privat-
gebäuden durch Hineinwerfen von Unrat, Abgängen, Scherben, toten Tieren
und dergl. zu verunreinigen.

Kann der Täter nicht ermittelt werden, so haftet der Jnhaber des Ge-
bäudeteils, woselbst die Uebertretung verübt worden ist, sofern er nicht nach-
weist, datz er die Uebertretung nicht zu verhüten vermochte.

Auf den Balkonen und vor den Fenstern stehende Pflanzen dürfen nicht
derart gegossen Werden, datz die Flüssigkeit auf die Stratze abläuft.

Schutt und Unrat darf nur an den vom Stadtrate oder von Privaten Zus.v.
mit Genehmigung des Bezirksamtes bestimmten Plätzen abgeladen werden. ^ ^

8 71. Verbot Ler Vornahme von Reinigungsarbeiten

aufderStratze.

Die Vornahme von Neinigungsarbeiten jeder Art auf den Stratzen, na-
mentlich das Reinigen, AlÄvafchen nnd Ausbessern der Droschken und Wagen,
das Ausklopfen der Teppiche und ühnlicher Gegenstände, sowie das Beschla-
gen von Pferden ist verboteu.

Das Ausklopfen von Teppichen, Matten, Läufern, Polstermöbeln, Decken, Zus. v.
Bettstücken und ähnlichen Gebrauchsgegenständen auf Dächern, Balkonen, Höfeu s.ix.8
oder sonstigen freien Räumen ist nur an Werktagen, jedoch nicht vor 8 Uhr morgenS
und nicht nach 8 Uhr abends gestattet.

Ausuahmeu von diescm Verbotc künncn aus dcsonde'rcu Grüudcn vom
Bczirksamt zugclasscu wcrdcn.

8 72. Vcrbot dcs AnsIcgens von Wäschc, Bcttcn und

d c r g l c i ch e n*).

Es ist vcrbotcn, uach 8 Uhr morgcns Bcttcn, Wäsckic, grötzcrc Tcppichc
und ähnlick)c Gcgcnständc aus Stratzcn und öffcntlichcu Ptähcn, an dcn

*) GNt für das Gebiet der srüheren Gemeinde Handschubshetm ntcht.

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