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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0612
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530

Fenstern der Häuser oder sonst in öffentlich sichtbarer Weise auszuhängen
oder auszulegen.

VI. Reinigung der Straßen und Abfuhr des Kehrichts.

8 73. Allgemeines.

Die Reinigung der ösfentlichen Straßen und Plätze liegt, soweit dieselbe
nicht von der Stadtgemeinde besorgt wird, den Bewohnern der an den Stra-
ßen und Plätzen liegenden Häuser ob.

Die Verbindlichkeit des Reinigens erstreckt sich auf den ganzen Teil des
öffentlichen Weges längs der Häuser, Höfe, Gärten oder privateigentüm-
lichen Grundstücke bis in die Mitte der Stratze.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen, Remisen, Gär-
ten u. s. w. hat der Eigentümer, bezw. der Benützer derselben für das Keh-
ren zu sorgen.

Die Haus- und Grundeigentümer, bezw. deren zudor zu benennende
Stellvertreter, haben dafür zu sorgen, daß diese Verbindlichkeit gehörig er-
füllt wird.

Orts- Die Eigentümer der an die Ortsstraßen arenzenden Grundstücke find vertzflichtet,
s' ^ vor ihrem Befitztum ziehenden Straßenstrecken nach Maßgabe der darüber be-
' stehenden polizeilichen Vorschriften zu reinigen und in einer den Jnteressen der
öffentlichen Gesundheit und Ordnung dienenden Weise zu unterhalten, soweit nicht
dre Stadt diese Verpflichtung übernommen hat.

§ 74. Zeit und Art der Gehwegreinigung.

1. Sämtliche Gehwege der Stadt (ohne Unterschied ob Haupt- und Ne-
benstraßen) sind an allen Werktagen:

rn der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April morgens vor 9 Uhr und in dec
Zeit vom 1. April bis 1. Oktober morgens vor 8 Uhr, und Samstags über-
dies auch nachmittags 5 bezw. 6 Uhr zu reinigen.

2. Das Reinigen der Gehwege hat in nachbarlichem Einvernehmen soviel
als möglich zu gleicher Zeit und so zu geschehen, datz die Gehwege gehörig
rein sind. Bei trockener Witterung sind die Gehwegflächen vor der Reini-
gung zur Verhinderung des Aufstäubens mit Wasser zu begietzen.

3. Alle auf die Stratzen führenden Kändel und Winkel sind jeden Tag
mit ersteren gleichzeitig zu reinigen.

Der von den Gehwegen zu entfernende Schmutz darf nicht auf die Fahr-
bahn gebracht werden.

§75. BegietzenderStratzen.

Beim Eintritt der heitzen Jahreszeit und anhaltender Trockenheit sind
die Stratzen und Gehbahnen mindestens einmal täglich und zwar zwischen
Abdg.v. 6 und 8 Uhr abends rnit friscklem Wasser zu begietzen.

L4.X.8 Jn der Hauptstratze, der Sophien- und Leopoldstratze hat dieses auch
noch morgens zwischcn 7 und 8 Uhr zu geschehen.

Bezüglich der Verpflichtung zum Begietzen ist § 73 matzgebend.

8 76. Beseitigung von Eis und S ch n e e.

Bei eintretendem Schneewetter oder bei strenger Kälte sind die Geh-
wege vor den Häusern durch die Hauseigentümer insoweit von Eis und
Schnee frei zu halten, als dies mit Nücksicht auf den ungestörten Verkehr
als erforderlich erscheint.

Bei etwaigem starkem Schneefall ist aus den engeren und dem Verkeyr
am meisten ausgesetzteu Stratzen, wie namentlich der Hauptstratze, oer
Schnee seweils nach dem 9keckar schaffen zu lassen.

Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis nur unter der Voraussetzrmg
auf die Stratze gebracht werden, d<itz dieselben sofort wieder von da wegge-
schafft werden.

Schnee und Eis darf nicht direkt in die Stratzenrinne gebracht werden,
wenn der Wasserablauf n> der Stratzenrinne dadurch gehemmt wird.

Dnrch die Beseitigung von Schnee und Eis darf der Gehtveg nichc
beschädigt werden.
 
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