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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0613
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8 77. Glatteis.

Bei jedem Lurch Frost öder Schnee herbeigeführten Glatteis haben dw
Kur Straßenreinitzung Verpflichteten die Gehwege und Stratzenübergänge
früh morgens, bezw. unter Tags sofort nach eingetretener Glätte gehörrg
zu bestreuen; Eisschleifen auf den Gehwegen haben dieselben alsbald zu enr-
fernen.

Bei eingetretenem Frost darf kein Wasser aus den Häusern in dn
Straßenrinne geleitet und auch kein solches in die Rinnen oder auf die Stra-
tzen — namentlich in der Nähe von Brunnen — geschüttet werden.

§ 78. Verpflichtung zur Vornahme besonderer Reini-

gung der Stratzen.

Auch autzer den regelmätzigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichti-
gen vom Polizeipersonal angehalten werden, die Stratzen zu reinigen und
den Verkehr hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse
der Reinlichkeit und des ungehinderten Verkehrs als geboten erschernt.

Ferner bleiben zur Vornahme liesonderer Reinigung diejenigen verpflich-
ter. welche die Verunreinigung von Stratzen und Plätzen durch Bau- und
Grabarbeiten, durch Abladen von Kohlen, Schutt, Zerstreuung von Ver-
packungsmaterial, Aufstellung von Fuhrwerken und Tieren, von Verkaufs-
waren außerhalb der Marktstellen u. s. w. verursacht haben. Kommen diese
ihren Obliegenheiten nicht alsbald nach, so wird die Reinigung auf ihre
Kosten nach Anordnung der Schutzmannschaft vorgenommen.

VII. Besondcre Vorschriften für einzelne Straßen.

§ 79. Weg für Lastfuhren.

Es ist verboten mit Lastfnhrwerken zu befahren: Fass. v.

1. Die Hauptstratze vom Marktplatz bis zum Darmstädter Hof. 2.XI.5

Liegt der Bestimmungsort innerhalb der Stadt, so darf die Haupt-
stratze nur soweit benutzt werden, als es durchaus nötig ist.

2. Die nördlich längs der Stadthalle hinziehende Stratzenstrecke von
der verlängerten Bauamtsgasse bis zur Einmündung in die Untere
Neckarstratze.

3. Die drei von dieser Strecke uach Süden abzweigcnden Querstratzen
bis zur Unteren Neckarstratze.

4. Die Albert Ueberle-Stratze.

5. Die Leyergasse von der Hauptstraße aus. Zu x.^s

6. Die ThibauL-, Voß- und Gartenstraße. Erg.'v.

8 79a. Verbot für Motorwagen. 29.VH.7

Es ist verboten, den Philosophenweg und die Hirschgasse mi: Motortvagen Zusjv.
zu befahren. Das gleiche Verbot gilt für die Vangerowstraße. U.2.IX.7

8 80. Fahren am K l i n g e n t e i ch w e g und Schl 0 tzberg.

1. Schwer beladene Wagen, welche den Klingenteich-, den Philosophen-
weg, die Hirschgasse oder den Schlotziveg heraofahren, müssen stets von zwei
Mannern begleitet scin, von denen der eine bei den Pferden, der andere bei
der Bremfe sich aufzuhalten hat.

Bei Uebertrctung dieser Vorschrift werden sowohl die Besitzer der Stein-
wagen, als die Führer derselbeu bestraft.

2. Es ist untersagt, den alten ^chlotzberg mit Droschken oder Fuhrwer-
ken zu befahren, fofern nicht eines der anstotzenden Häuser selbst der Aus-
gangs- ulld Zielpunkt der Fahrt ist.

3. Das rasche Fahren auf der neuen und alten Schlotzbergstratze ist ver-
boten.

§ 81. Besondere Vorschriften für das Befahren
einzelner Stratzen.

1. Die Kissclgasse ist für jeden Fuhrwerksverkehr gcsperrt.

1u. Die vor dem Schulhaus gelegcne Strecke der Vangerowstraße (zwischen
Bluntschli- und Kirchstraßei ist für jeden Fuhrwerksvcrkehr gesperrt.

2. Die süduch deS Unidersitätsgedäudes am Ludivigsplatz hiilzieheude
Stratze und

Fau- v.
2. XI. 5

Zus- v.

24.X. 8

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