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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0614
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532

3. die Auguslinergasse von der Seminarstraße bis zur Hauptstraße ist für
den durchgehenden Fuhrwerksverkehr gesperrt.

4. Die Sandgasse darf nur in der Richtung von der Hauptftraße aus,

5. die Florin- und Apothekergasse nur von der Jngrimstraße aus,

6. die Hirschftraße nur vom Marktplatze aus und von der Oberen Neckarstraße
her durch die Mönchgasse.

7. die Pfaffengasse nur von der Unteren Stratze aus,

8. die Obere Faule Pelzgasse nur von der Schlotzstratze aus,

9. die Schneidmühlstratze nur von der Bergheimerstratze aus,

10. die Bauamtsgasse nür von der Unteren Neckarstratze aus,

nicht aber umgekehrt befahren werden.

§ 82. Vefahren der Bergheimer Stratze.

Das Befahren der Bergheimer Stratze mit den städtischen Abfuhrwagen,
sowie mit den Schotterfuhrwerken ist auf der Strecke von der Rohrbacher
Stratze bis zur Römer- und Mühlstratze verboten, ausgenvmmen, tvenn
mnerhalb der bezeichneten Strecke die Bergheimer Stratze selbst oder eine
Seitenstratze derselben das Ziel der Fahrt ist.

Die bezeichneten Fuhrwerke haben die Uferstratze oder die Bahnhofftratze
nebst den Zufahrtsstratzen zu benützen.

§ 83. Anfahren zum Theater, zu Bällen und Konzerten

u. s. w.

Das Anfahren zum Theater hat im Schritt und in der Weise zu ge-
fchehen, datz nicht in der Theaterstratze umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des Theaters aufzustellen
und dürfen erst dann vorfahren, wenn sich das Publikum zum grotzen Teil
entfernt hat, welchen Zeitpunkt der diensttuende Polizeibedienstete bezeichnen
wird.

Bei Bällen, Konzerten, Versammlungen und dergleichen haben sich die
Fahrenden bezüglich des An- und Abfahrens nach den bcsonders getroffeuen
Bovschriften, bezw. den Anvrdnulnigen 'der Polizeilbedienstetein zu richten.

§ 84. Sperren der Wagenräder beim Herabfahren vom

SchlotzLerg u. s. w.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre von dem Schlotzberg,
von dem Klingentor an auf dem Wege über die Eisenbahn bis zur Ecke der
Gradengasse nnd Seminarstratze, von der alten Neckarbrücke, von der Bre-
nieneckgasse Lis zur O'berbadgasse, von dem Philosophenweg und der Hirsch-
gasse, ferner bei den Einfahrten in sämtliche nach dem Neckar ziehenden
Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fischergasse, nach dem Heumarkt, rn
die Marstallstratze, Schiffgasse, Brunnengasse u. s. w. ist verboten.

§ 85. Betreten der Garnison-Uebungsplätze.

Das Fahren und Reiten über die Garnison-Uebungsplätze ist untersagt.

Während der Dauer der militärischen Uebungen ist auf diesen Plätzen
auch das Gehen und Nadfahren verboten.

8 86. Fischen.

Das Fischen von den Neckarbrücken aus ist verboten.

Der Verkehr auf der Friedrichsbrutlre.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Jannar 1908 auf Grund des § 366 Ziff. 10

R.-St.-G.-B.

Die Benutzung der Friedrichs- sneueu) Brücke durch geschlosscne Abteilungen betr.

Einzige Bestimmung.

Fußgänger in geschlossenen Abteilungen dürfen dic Brücke nicht im Tritt
passieren.

Dies gilt auch von Militärabteilnngen.
 
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