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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0615
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533

Aie Han-Habung der Strahenpolirrr im Gebieto des Hridel-

brrger SLadtwatdrs.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880 auf Grund des §129 P.-St.-G.-B.,

§ 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

§ 1. Znm Hemmen der Fuhrwerke darf nur der hölzerne Radschuh oder Fasf.v.
die Mücke verwendet werden. io. v.7

Z 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Futz-, sowie auf Geh-
wegen ift untersagt.

§ 3. Das Verunreinigen der Wege, freien Plätze, Schutzhäuschen, sowie
der an den Wegen aufgestellten Tische und Bänke ist verboten.

§ 4. Uebertretungen der §§ 1 und 2 werden gemätz § 366 Ziff. 10 R.-
St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Ueber-
tretungen des § 3 gemätz § 129 P.-St.-G.-B. mit gleicher Strafe geahndet.

3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden
Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf
die Fahrbahn wirft.

6. Der Radfahrer.

a) Ausweis über die Person des Radfahrers.

§ 3. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei
sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.

Die Karte wird vom Bezirksamt des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Rad-
fahrers nach dem Muster der Anlage ausgestellt.

Für Personen unter 14 Iahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des
Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.

Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs.

Für die Erteilung der Nadfahrkarte wird eine Taxe von 1 Mk. ohne Sportel
erhoben.

Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen
Reichs haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person
bei sich zu führen und auf Verlanaen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
b) Besondere Pflichten des Radfahrers.

§ 4. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines
Fahrrads verpflichtet.

Auf den Haltruf oder das Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Polizei-
beamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines
Polizeibeamten ift auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.

§ 5. Die Fahrgeschwindigkeit ill jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und
VerkehrSstörungen vermiedeu werden.

Jnnerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit ge-
fahren werden.

Auf unübersichtlichen Wegen, nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen,
bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an
öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim
Passieren cnger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüsfiger Wege sowie
da, wo die ÄUrksamkeit der Hcmmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges
in Frage gestellt ift, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß
langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der
Stelle zum Halten gebracht werden kann. Jn allen diesen Fallen sowie bei jedem
Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die
Füße von den Pedalen zu nehmen.

§ 6. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrt-
richtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die
Führer von Fuhrwerkcn, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glocken-
zeichen rechtzeitg auf das Nahen des Fahrrads ausmerksam zu machen.

Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) ist das Glockenzeichen zu gcben.

Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wcnn Tiere dadurch
unruhig oder scheu werden.
 
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