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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0617
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535

Allgemeine Vorschriften.

§ 1. Für den Radfahrverkehr gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhr-
werken aus öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, soweit
nicht in nachfolyendem andere Bestimmungen getroffen sind.

Auf Fahrräder. welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden,
sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die
allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe
dienenden Befördernngsmittel Anwendung.

Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden,
finden die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendun^, als nicht in den Vor-
fchriften, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist.

L. Das Fahrrad.

§ 2. Jedes Fahrrad muß versehen sein:

1. mit einer stcher wirkenden Hemmvorrichtung;

2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen;

3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden
Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf
die Fahrbahn wirft.

6. Der Radfahrer.

a) Ausweis über die Person des Radfahrers.

§ 3. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei
sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.

Die Karte wird vom Bezirksamt des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Rad-
fahrers nach dem Muster der Anlage ausgestellt.

Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des
Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.

Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs.

Für die Erteilung der Radfahrkarte wird eine Taxe von 1 Mk. ohne Sportel
erhoben.

Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen
Reichs haben, haben einen anderweiten genüaenden Ausweis über ihre Person
bei sich zu führen und auf Verlanaen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
b) Besondere Pflichten des Radfahrers.

§ 4. Jeder Radfahrer ist zur gehörigeu Vorsicht bei der Leitung seines
Fahrrads verpflichtet.

Auf den Haltruf oder das Haltezeichen eineS als solchen kenntlichen Polizei-
beamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines
Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.

8 5. Die Fahrgeschwindigkeit iit jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und
Verkehrsstörungen vermieden werden.

Jnnerhalb geschlossener Ortsteile dars nur mit mäßiger Geschwindigkeit ge-
fahren werden.

Auf unübersichtlichen Wegen, nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen,
bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an
öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim
Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssigcr Wege sowie
da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges
in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß
langsam und so vorsichtig gefahren werden. daß das Fahrrad nötigenfalls auf der
Stelle zum Halten gebracht werden kann. Jn allen diesen Fällen sowie bei jedem
Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die
Füße von den Pcdalen zu nehmen.

8 6. Der Nadfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrt-
richtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondcre die
Führer von Fuhrwerkcn, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glocken-
zeichen rechtzeitg aus das Nahen des Fahrrads ausmerksam zu machen.

Auch an unübersichtlichen Stellen (8 5 Absatz 3) ist das Glockenzeichen zu geben.

Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Ticre dadurch
unruhig odcr scheu werden.
 
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