Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0618
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
536

Abdg.
28. III.

v. Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von
b Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken u. dergl.)
sowie von sogenannten Radlausglocken, sofern sie dergestalt in Verbindung mit
der Hemmvorrichtung stehen, daß sie ertönen, wenn und solange diese in An-
wendung gebracht wird, ist untersagt.

Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst
durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht
werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.

§ 7. Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer
Wendung, nach links in weitem Bogen zu geschehen.

§ 8. Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fabrbahn ein-
zuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken,Kraftfahrzeugen, Reitern,Radfahrern,
Fußgängern, Viehtransporten oder dergl. rechtzeitig und genügend nach rechts aus-
zuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestattcn, so
lange abzusteigen, bis die Bahn frei ist.

Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw.
dem Radfahrer soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr
rechts ausweichen kann.

§ 9. Das Vorbeifahren an eingeholtenFuhrwerken,Kraftfahrzeugen,Reitern,Rad-
fahrern,Fußgängern,Viehtransporten oder dergl. hat auf der linkenSeite zu erfolgen.

Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw.
auf das gegebene Glockenzeichen so viel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer
auf der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann

An unübersichtlichen Stellcn (ß 5 Absatz 3) sowie überall, wo die Fahrbahn
durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge u)w. verengt ist, ist das Ueberholen verboten.

8 10. Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche
Beweaungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den
Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.

I>. Die Benützung öffentlicher Wege und Plätze.

§ 11. Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten
besouderen Wegen (Radsahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen
und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren
mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten
Banketten ftattfinden.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann der Radfahrverkehr auch auf Wegen
und auf Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zugelassen werden.

Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben
auf den Nadfahrwegen (Äbsatz 1 Satz 1) ist nicht gestattet.

§ l 2. Bei dcr Benützung der Bankette (§ 11 Absatz l Satz 2) darf der Verkehr der
Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Nadfahrer bei Annäherung an
Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sosern dies aber nicht möglich ist,hat er abzusteigen.

§ 13. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften oder durch Anordnung der
Orts- oder Bezirkspolizeibehörde im einzelnen Fall kann auf bestimmten Wegen,
Plätzen und Brücken oder Teilen derselben sowie auf den nicht erhöhten Banketten
neben den Fahrwegen (811 Absatz 1 Satz2) das Fahren mit Fahrrädern oder mit be-
stimmten Arten von Fahrrädern verboten oder beschränkt sowie auf den Radfahr-
wegen (H 11 Absatz 1 Satz 1) der Fußgängerverkehr verboten werden.

Allgemeine Vorschriften dieser Art sind vorbehaltlich anderweiter Anordnung
in der betreffenden orts- oder bezirkspolizeilichen Vorschrift auch an den betreffenden
Straßenstrecken durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen.

Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.

8 11. Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegcn u. Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuftän-
digen Polizeibchörde, welche im cinzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.

Strafbeftimmungen.

8 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen
die darin vorbehaltenen orts- oder bezirkspolizeilichen Vorschriften oder besonderen
polizeilichen Anordnungen (8 13) werden in Gcmäßheit des 8 366 Nr. 10 des
R.-St.-G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen oder
gemaß § 108 Ziff.5dcsP.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark odcr mit Haft bestraft.
 
Annotationen