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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0620
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538

Die Droschkenbesitzer dürfen sich zum Betriebe nur solcher Droschken-
kutscher bedienen, welche einen gültigen Fahrschein besihen. (Vergl. § 7 der
Vorschrift.)

Jede Annahme und Entlassung eines Droschkenkutschers ist dem Bezirks-
amt binnen d.rei Tagen anzuzeigen.

Diejenigen Droschkenbesitzer, welche die Leitung ihrer Fahrzeuge in eige-
ner Person übernehmen, müssen neben der Zulassungsurkunde noch einen
Fahrschein erwirken und sind allen hinsichtlich der Droschkenkutscher erlasse-
nerr Vorschriften unterworfen.

§ 3. Die Droschkenbesitzer sind dafür verantwortlich, datz die Fuhr-
werke und Pferde sich stets in vorschriftsmätziger Beschassenheit befinden und
datz die Droschkenkutscher im Dienste stets die vorgeschriebene Dienstkleidung
tragen. Dieselbe hat zu bestehen in dunkelblauem Rock mit rotem Kragen
und zwei Reihen gelber Metallknöpfe, dunkler Weste, ebensolchen (im Som-
mer auch grauen oder wertzleinenen) Hosen und einem mit Metallknöpsen
versehenen Mantel, sowie in einem runden, schwarzen Lederhut mit der
Nummer der betreffenden Droschke in Neusilber.

Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein schwarzer Strohhut mit
Silberborde, im Winter eine Pelzmütze getragen werden.

Die Dienstkleidung mutz stets in sauberem, nicht zerrissenem und nicht
auffällig geflicktem Zustand erhalten werden.

Von dcn Droschken und Gespannen.

>§ 4. Die Droschken müssen mit zwei Pferden bespannt sein. Die
Pferde müssen hinreichend ftark sein, anständig aussehen und sicher gehen;
auch müssen sie gleichwie das Geschirr reinlich gehalten werden.

§ 5. Die aufzustellenden Wagen müssen solid gebaut, von gefälligem
Aeutzern, von hinreicl)ender Breite und Höhe, sowie bequem sein. Die Wa-
gentritte müssen so beschaffen sein, datz das Einsteigen unbeschwerlich ist,
auch mutz der Wagenschlag von innen geöffnet werden können. Zu beiden
Seiten des Bocks sind Laternen anzubringen, welche während der Dunkelheit
erleuchtet sein müssen. Ferner müssen die Wagen saüber lackiert, mit gu-
tem, nicht geflicktem Lederzeug, im Jnnern mit reinem Ausschlag und mit
guter Polsterung versehen sein, auch immer reinlich gehalten werden. Der
Futzboden jeder Droschke mutz mit einer reinlichen Futzdecke belegt sein.

Jeder Wagen mutz mit seiner Bespannung im Verhältnis stehen. Uebri-
gens können die Wagen von verschiedener Bauart sein. Es kann jedoch kein
Wagen, dessen Form mit dem Zwecke der Droschkenfuhrwerke nach den hie-
sigcn Ortsverhältnissen im Widerspruch stände, zugelassen Werden.

Etwaigen Mängeln an Wagen oder Geschirr ist unverzüglich abzuhelfen.

§ 6. Die Droschken niüssen an der Rückwand mit arabischen, mindestenS
10 Zentimeter hölxn Ziffern weitz oder rot und an den Laternen mit ara-
bischen, mindestens 6 Zentimeter hohen Ziffern rot bezeichnet sein. Die
Nummer teilt das Bezirksamt zu.

Endlich ist in jeder Droschke an geeigneter, dem Fahrgast deutlich sicht-
barer Stelle ein auf Pappdeckel aufgezogener, mit der Droschkennummer
und dem Steinpel des Bezirksamts versehener, stets sauber und lesbar zu
erlxlltender Abdrnck dieier Droschkenordnung nebst Tarif anzubringen.

Die von dcn Droschkenkutschern verwendeten Exemplare der Droschkenordnung u.
Tarife müssen sämtliche einem von dem Bezirksamte gebilligten Muster entsprechen.

Von dcn Droschkenkutschern.

§ 7. Kein äutsck-er darf die Führnng einer Droschke eher übcrnehmcn,
als bis ihin ein ans das Kalenderjahr lantender Fahrsck^cin crteilt wordcn
ist, üx'lchen er im Dienst stets lx'i sich zn fübren lmt. (Vergl. § 2 der Vor->
schrift.)

Der Fahrsckxün wird jeweils ans t. Ianuar nnd nur solckxni Personei,
erteilt, welckx? frei von Eübreckx'n, des FabrenS und der Oertlichkeit kundig
sind, nnd nach ibrem Lebenstilter und ibrer bislxrigen Fübrnng die Gewähr
 
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