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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0621
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539

für ein ordnungsmäßiges Verhnlten bieten. — Personen unter 18 Jahren
darf ein Fahrschein nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Stadtrats er-
teilt werden.

Die 'Entziehung des Fahrscheins erfolgt durch das Bezirksamt.

Jst der Droschkenkutscher nicht gleichzeitig Droschkenbesitzer, so wird der
letztere von der Entziehung des Fahrscheins benachrichtigt, und darf von dem
Zeitpunkt dieser Wenachrichtigung ab der von der Entziehung des FahrscheinS
betroffene Kutscher nicht mehr als Droschkenführer verwendet werden.

8 8. Der Droschkenkutscher hat während des Dienstes die vorgeschriebene
Dienstkleidung (§ 3 der Vorschrift) zu tragen, eine richtig gehende Taschen-
uhr und den ihm ausgestellten Fahrschein mit sich zu führen und diese Ge-
genstände den Polizeibediensteten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

Die Droschkenkutscher müssen stets nüchtern sein, jederrnann höflich und
anständig begegnen und sich genau an den Taris halten. Auf Verlangen
müssen sie beim Ein- und Aussteigen ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen
die Pflicht ob, nach jeder Fahrt den Wagen zu durchsuchen und etwa darin
zurückgebliebene Gegenstände alsbald bei der Polizeibehorde abzuliefern.

8 9. Den Droschkenkutschern ist untersagt:

1. die Lenkung 'der Pferde während des Dienstes einem Fahrgast oder
überhaupt einem Änderen Zu überlassen;

2. gegen den Willen des Fahrgastes, welcher die Droschke zuerst augenom-
men hat, noch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmen;

3. zu rauchen, während Fahrgäste in der Droschke sitzen;

4. Personen zu dem Zwecke anzusprechen, um dieselben zur Fahrt oder
zur Wahl eines Wagens zu bestimmen, oder in den Stratzen hin und her zü
fahrcn, um Bestellungen zu suchen;

5. Trinkgelder zü sordern, absichtlich an unrichtige Orte zu fahren oder
unberechtigter Weise jemand die Fahrt zu verweigern;

6. auf den Halteplätzen in den Droschken zu sitzen;

7. das Fuhrwerk ohne Aufsicht stehen zu lassen, namentlich dasselbe be-
hufs Besuchs von Wirtschaften zu verlassen.

Von den Fahrgäften.

8 10. Die Fahrgäste dürfen Gegenstände, welche geeignet sind, dad In-
nere des Wagens zu beschädigen oder zu verunreinigen, nicht in die Droschke
mitnehmen.

Handgepäck im Gewicht bis zu 10 Kilogramm darf der Fahrgast unent-
geltlich mit in die Droschke nehmen. Größere Gepäckstücke sind gegen Entrich-
tung einer Gebühr von 20 Pfg. per Stück auf dem Kutscherbock unterzu-
bringen.

Das Mitnehmen von Hunden in die Droschke ist dcn Fahrgästen nur
mit Zustimmung des Kutschcrs gestattet.

Fahrgäste, welchc vorstehenden Bestimmungen zuwidcrhandeln oder sich
sonst ungehörig benehmen, können nach wiederholter fruchtloser Verwarnung
seitens des Kutschers zunr Aussteigen genötigt werden und müssen, falls die
Fahrt schon begonnen war, gleickiwohl dü' ganze Taxe sür die vereiubarta
Fahrt bezahlen.

8 11. Mehr als vier Personen, wobei zwei Kinder unter zehn Jahren
einer erwachsenen Person gleichgerechnet werden, ist der Kutscher nicht ver-
pslichtet, in den Wagen aufzunehmen. Hat er dies dennoch getan, so ist er
doch nicht berechtigt, mehr als das taxmäßige Fahrgeld für vier Personcn
zu sordcrn.

Mehr als sechs Personen aufzunehmen, ist dem Droschkenkutscher nicht
gc'stattet.

Kinder unter 6 Iahren in Begleitung Erwachsener sind tarfrei mitzu-
nehmen.

Von dcn Halteplätzen.

8 l- Die Halteplätze (8 2) werden von der Polizeibehörde mit Zu-
stimmnng des ^tadtrats bestimmt; es muß jedoch eine verbältnismästige
 
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