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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0622
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540

Vevteilung der Fuhrwerke uus den verschiedenen Plätzen stuttfinden. Dies,
sowie die Art und Weise der Aufstellung zu bewerkstelligen, ist Sache der
Polizeibehörde. Das Anhalten> der Droschken an anderen als den bestkmm-
ten Warteplätzen ist untersagt. Das Verzeichnis der Halteplätze wird von
Zeit zu Zeit im Amtsblatt veröffentlicht*).

K 13. Das Tränken und Füttern der Pferde darf innerhalb der Stadt
nur auf den Halteplätzen, niemals während der Fahrt geschehen.

Die Reinigung der Droschkenhalteplätze wird auf Rechnung der Stadt-
kasse durch städtische Bedienstete vorgenommen, (wofür von dem Eigentümer
seder Droschke an die Stadtkasse die jeweils festgesetzten Gebühren zu be-
zahlen sind).

Bpm Bahndroschkendienst.

§ 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzüge an
sämtlichen Bahnhöfen anwesend sein müssen, Wird von der Polizeibehörde
nach vorherigem Benehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat
bestimmt-, ebenso der jeweilige Aufstellungsplatz daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahnhofgebietes allen auf ihre
Aufstellung und ihr Verweilen daselbst bezüglichen Anordnungen der Beam-
ten und Bediensteten der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer werden zu diesem Dienst nach einem
Turnus von dem am Bahnhof stationierten Schutzmann angewiesen, dessen
Anordnungen unbedingt nachzukommen ist.

Sie haben mindestens 5 Minuten vor Ankunft der Züge auf dem Plaj^e
zu sein. Die Aufstellung der Droschken daselbst geschieht der Reihe nach, wia
sie ankommen. Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diese Reihen-
folge nicht gebunden.

H 15. Die Uebertragung des Babndienstes auf einen andern Kutscher ist
gestattet, jedoch nur, wenn bem am Bahnhof stationierten Schutzmann hier-
vrn rechtzeitig vorher Anzeige gemacht worden ist.

Wer den Bahndienst versäumt, wird bestraft. Wenn ein Droschkenfüh-
rer, dem dieser Dienst obliegt, auf längere Zeit bestellt wird, so dasz er zunö
nächsten Zuge noch nicht zurück sein kann, so hat er hiervon vor dem Abfahren
den diensttuenden Schutznmnn in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu halx)n oder vorher bestellt zu sein, (in letzte-
rem Fall mutz der Bestellschild — H 17 Abs. 2 — aufgestellt sein), in den
Bahnhof einfährt, um ankominende Passagiere in Empfang zu nehmen, ver-
fällt in Strafe.

§ 16. Sobald die Ankunft der Züge signalisiert ist, haben die mit deM
Bahndienst betrauten Kutscher sich zur Aufnahme von Fahrgästen fertig zu
halten.

Kutscher, welche Reisende zum Bahnhof bringcn, haben am Hauptein-
gang anzufahren und nach dem Aussteigen der Fahrgäfte und Abladen des
Gepäcks ohne Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen sie be-
fohlen sind, brauchen die Eiseübahndroschkenkutscher Fahrten nicht anzu-
nehmen.

Bestellung dcr Droschken.

H 17. Iedem Besteller steht die Wahl der Droschke frei und sobald je-
mand dic Troschke genommen oder bestellt hat, mutz unverzüglich abgefahren
werden.

Als Haltevlatze sind bestimmt:

1. Kornmarkt,

2. LudwȤsplatz,

3. Leopoldsirasie lbeim Stadtgarten),

4. Rohrbachersiraße: :>) bei der Ccke der Leopoldstraße,

>>1 beim Perwaltungsjtebäude der Main-Ncckar-Bahn,

5. Platz zwiscl en Robrbacherstraße und dem Berwaltungsaebäudc der Main-Neckar-Bahn und

6. Platz am Bahnhofe.

(Verfügung (siroßh. Bezirkc'amts vom 28. Mai l!«03 v!r. 35>87b. >

Die iveiter vorhandene Drosct kenhaltektelle vor dem Kaiserhos in N'cnenheim wurde am t. März N04
— Erösi'inmg dec Betriedc der Elektr. Straßenbahn aus der Strecke Heidelberg-Handschuhslieim —
ausgehoben.
 
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