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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0623
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541

Wegen Lereits cmderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer
Fechrt nnr dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Äufstecken
eines Mechschildes mit der beiderseits deutlich lesbaren Aufschrift „Bestellt"
auf der rechten Seite des Kutschersitzes erkennbar gemacht ist. Wird ein
Kutscher vom Halteplatz zur Abholung von Fahrgästen bestellt, so hat er so-
fort im Trab nach dem Ort der Beftellung zu fahren und den Besteller in der
Droschke dahin mitzunehmen.

§ 18. Bestellungen, die ein Droschkenkutscher auf einem öffentlichen Halteplatze
oder bei Fahrten auf der Straße angenommen hat, darf er nicht verweigern. Er
hat sie pünktlich auszuführen.

Erfolgt jedoch eine solche Bestellung nicht zu sofortiger Benutzung, sondern
auf einen späteren Zeitpunkt, so ist der Droschkenkutscher zur Annabme nicht ver-
pflichtet. Nimmt er sie aber an, so hat er keinen Anfpruch auf Bezahlung für die
Zwischenzeit und darf nicht mehr als die tarifmäßige Taxe fordern.

Bestellungen, die in der Wohnung des Droschkenbesitzers erfolgen, ist er gleich-
falls anzunehmen nicht verpflichtet. Der Fahrpreis für solche Bestellungen unter-
liegt der freien Vereinbarung (vgl. auch VIII des Tarifs.)

§ 19. Wenn ein Droschkenkutscher eine etwa erfolgte Bestellung seineS
Fahrzeugs nicht durch den Bestellschild (§17 Abs. II dieser Vorschrift) er-
kermtlich gemacht hat und infolgedessen in der Zwischenzeit eine andere Fahrt
annehmen muß, deren Dauer ihn an Erfüllung der früheren Verpflichtung
verhindert, so hat er, abgesehen von der Straffolge, dem ersten Besteller ge-
genüber für entsprechenden Ersatz zu sorgen.

Droschken, welche zum Bahndienst Lefohlen sind, dürfen Vorausbe-
ftellungen nur nach vorheriger Anzeige an den diensttuenden Schutzmann und
nur von bezw. für solche Reisende annehmen, welche ilängstens innerhalb
einer Viertelstunde nach Aufsteckung des Bestellschildes mit einem Zuge an-
kommen werden.

Fahrweise. Zeit- und Nachtfahrlen.

§ 20. Während der Fahrt sind die Pferde besetzter Droschken stets in
kurzem Trabe zu halten, ausgenommen wenn der Fahrgast das Schrittfahren
ausdrücklich verlangt, bei besonders langen Touren und an Stellen, wo aus
straßenpolizeilichen Gründen das Schrittfahren erforderlich oder angeord-
net ist.

Der DroschkeNführer ist verpflichtet, bei allen Fahrten 'den kürzesten
Weg einzuschlagen, wenn nicht bei Zeitfährten (Ziff. VI des Tarifs) der
Fahrgast einen andercn, für die Droschke fahrbaren Weg selbst bestimmt.

Dem Verlangen dcs Fahrgastcs, langsam gefahren zu werden, ist der
Kutfck)er nur bei Zeitfahrten zu entsprechen verbunden.

Die Zeitberechnung des Kutschers bei Zeitfahrten ist der Fahrgast dann
anzuerkennen verpflichtet, wenn der Kutscher ihm vor Beginn der Fahrt die
Uhr vorgezeigt hat. Jm Unterlassungsfalle hat dcr Kutscher die Zeitangabe
des Fahrgastes anzuerkennen.

§ 21. Die Zeitberechnung für die Zeitfahrten beginnt mit dem
Augenblick dcs Abfahrens vom Halteplatz, bezw. wenn die Bcstcllung nicht
auf einem Halteplatz crfolgt ist, mit dem Augenblick des Vorfahrens am
Einsteigeort.

Bei andercn als Zeitfahrten ist dcr Kutschcr verpflichtet, am Einsteige-
ort füns Minuten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren angefangenen
fünf Minuten kann cr cin Wartegeld von 20 Pfg. beanspruchen.

§ 22. Tritt der Fahrgast obne Verschulden des Kutschers eine bestellte
Fahrt nicht an, so hat der Kutscher 1 Mk., oder, wenn er länger als 20 Minuten
warten mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern.

Tritt der Fabrgast die Fahrt an, sctzt sic aber nichr fort, so hat er dre
volle tarifmäßige Taxe bis zum Aufhürcn der vereinüarten Fahrt zu be-
zahlen.

Hält der Kutsckxw bei solck>en Fahrten, für welche im Tarif cine be-
fondere Tare nickt festgesctzt ist, ausnahmsweise die Vergütung nach
 
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