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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0624
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der Zeit nicht für angemessen, so ist es seine Sache, sosort bei Annahme
des Austrags dafür zu sorgen, daß eine ausdrückliche Uebereinkunft ge-
schlossen wrrd, andernfalls Lann er nie mehr, als die in Zisf. VI. des Tarifs
sestgesetzte Zeittaxe verlangen.

§ 23. Nachtsahrten beginnen Lvährend des ganzen Jahres abends 10
Uhr und endigen morgens 6 Uhr.

Für dieselben ist die doppelte Personentaxe zu entrichten, vorbehaltlich
der Bestimmungen in Ziffer III und VI des Tarifs.

Wird die Fahrt vor 10 Uhr abends begonnen, so rst nur für densenigen
Teil der Fahrt die doppelte Taxe zu entrichten, welcher nach 11 Uhr ausge--
sührt wird. Für Fahrten, welche vor 6 Uhr morgens begonnen werden, a'ber
über diese Zeit hinaus dauern, sindet für die Zeit nach 6 Uhr nur die Be»
rechnung der einsachen Taxe statt.

Beaufsichtigung.

§ 24. Jn der ersten Hälste des Monats Mai wird alljährlich durch einen
von dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten unter Anwesenheit des
Großherzogl. Bezirkstierarztes eine Besichtigung der Fahrzeuge, der Pferde
und der Bekleidung der Droschkenkutscher vorgenommen. Zu der von dem
Bezirksamt anberaumten Wesichtigung haben sich die Droschkenführer in
Dienstkleidung unter Mitführung der Mäntel, sowie sämtliche Droschkenbe-
sitzer einzufinden. Das Ausbleiben oder verspätete Erscheinen wird nach
§ 27 dieser Vorschrift bestraft.

§ 25. Fahrzeuge, welche den bei der Zulassung zum öffentlichen Dienst
zu stellenden Ansorderungen nicht mehr entsprechen und deren Ausbesserung
nicht mehr möglich ist, werden durch Abnahme der Zulassungsurkunde außer
Betrieb gesetzt.

Pserde, welche sich nach dem Gutachten des Großh. Bezirkstierarztes
nicht mehr zur Verwendung im öffentlichen Fahrwesen eignen, dürsen nach
Ablauf einer von dem Bezirksamt zu stellenden Frist nicht mehr verwendet
werden. Auf Verlangen wird schriftliche Ausfertigung. des Gutachtens er-
teilt. Wird den auf Grund der regelmaßigen Besichtigung gemachten Aus-
lagen bezüglich der Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, sowie der
Bekleidung der Droschkenkutscher nicht innerhalb der gesetzten Frist ent-
sprochen, so erfolgt neben Bestrafung gemäß 8 der Vorschrist Entziehung
der Zulassungsurkunde bezw. des Fahrscheins, sowie Außerdienststellung des
Fahrzeugs.

8 26. Die besondere Aufsicht über das Droschkenwesen wird üurch die
Schutzmannschaft geführt, deren Anordnungen sämtliche Droschkenkutscher bei
Vermeiden der Außerbetriebssetzung ihres Fahrzeugs und von Bestrafung
unweigerlich Folge zu leisten haben.

tz 27. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund
des ^ 134 a P.-St.-G.-W. mit Geld bis zu 150 Mark und im Unbeibring-
lichkeitsfalle mit Haft 'bestraft, sofern nicht 8 147 Ziff- 1 und 147 Ziff. 8 dev
Gewerbe-Ordnung Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Be-
zirksamt als Strafmittel gegen Droschkenbesitzer und Droschkenkutscher die
Eutziehung der Zulassungsurkünde 1 der Vorschrift) und des Fahrscheins

7 der Vorschrift) sowie die Außerbetriebsfetzung der Fahrzeuge vorbe-
hallen.

I). Droschken-Taris.

vom 16. Juli 1W7 sowie Abänderungen und Ergäuzungen vom 29. Januar 1908

und 16. April 1908.

I. Fahrten inncrhalb der Stadt mit den Grenzpunkten:

^ Hansacker, Ziegelhäuscr Landstraße Nr. 63, Blumenthalstraße, Furchgasse,
Schlachlhalis, Kriegskurve, Ringstraße, Alleestraße, R'eue Schloßstraße Nr. 26
und Klingenteich bis zum Eiugaug des alten israelitischen Friedhofs zahlen für eine
direkte Fahrt von eiuem Punkrc zum andern:

1 Persou > ^_

2 Persouen > ' ' ' tlk 1-

3 und 4 Pcrsouen ... „ 1.30.
 
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