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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0629
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bühren sich unterziehe. Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufforderung als-
bald Folge zu leisten, wenn er nicht bereits anderweit bestellt ist, was er auf
Berlangen durch Vorzeigen eines darauf bezüglichen mit Datum und Stunde
versehenen Cintrags in seinem Notizbuch nachzuweisen hat.

8 7.

Jeder Dienstmann muß der Person, welche seine Dienste in Anspruch
nimmt, auf Verlangen eine aus seinen Namen und seine Nummer lautende
Karte aushändigen.

8 8.

Den Dienstmännern ist im allgemeinen die Wahl ihres Standorts frei-
gestellt, vorbehaltlich der Befugnis der Polizeibehörde, ihnen die zur Ver-
hütung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zu erteilen
Welchen sie unweigerlich zu folgen haben.

8 9.

Die Vestimmung der Zahl, des Orts und der Zeitdauer für die auf
öffentlichen Plätzen und Straßen zum Gebrauch bei Dienstleistungen auf-
zustellenden Wagen und Gerütschaften bleibt der Polizeibehörde vorbehalten.

8 10.

Jeder Dienstmann hat seinen Gewerbeausweis, sowie ein Exemplar
dieser Dienstmannsordnung und des Gebührentarifs stets bei sich zu führen,
und auf Verlangen den Vestellern sowie dem Polizeipersonal vorzuzeigen.

8 11-

Die Bezahlung der Dienstleistungen erfolgt auf Grund des bestehenden
Tarifs. Es ist jedem Dienstmann strengstens untersagt, höhere Anforderun«
gen an das Publikum zu stellen.

8 12.

Die Dienstmänner haben sich gegen das Publikum höflich zu betragen und Fass. v.
vor allem jede AufdrinAlichkeit zu vermeiden. 12. x. 7

Grobes unanstandigeS Benehmen gegen das Publikum oder Trunkenhcit
haben die sofortige Außerdienstsetzung bis zu 4 Wochen zur Folge.

Es ist ferner den Dienstmännern strengstens oerboten, auf die Fremden eine
Einwirkung derart auszuüben. daß sie ein bestimmtes Hotel oder Logis empfehlen,
und dabei ein anderes verdächtigen. Stellt sich heraus, daß ein Dienstmann für die
Empfehlung eines Hotels von den Hotelbesitzern oder Logisvermietern eine Ver-
gütung angenommen hat, so hat er die sofortige Entlassung zu gewartigen.

8 13.

Uebertretungen vorstehender Bestimmungen, insbesondere Ueberschreitung
der Tarifsätze, werden mit Geld bis zu 150 Mk. bestraft.

8 14.

Bei wiederholten Ueberschreitungen der Dienstmannsordnung, sowie bei
demVorhandensein von Tatsachen, welche die Zuverlässigkeit des Dienstmanns
in Vezug auf dessen Gewerbebetrieb in Frage stellen, odcr bei fortgesetztem
unwürdigem Verhalten, hat der Dienstmann Uutersagung des serueren Ge-
Werbebetriebs zu gewärtigen.

Die Untersagung des Gewerwcrbebetriebs erfolgt durch das Bezirksamt.

II. Tarif.

^ Für bestimmte Gänge ist

zu entrichten:

für 1 Klm. bis zu 5 Klg. Gepück 40 Pf.

» 1 " 25 „ „ 60 „

. 1 „ „ „ 50 „ „ 1 Mk. - „

„ 1 „ „ „ 100 ., „ 1 „ 70 „

„ 1 „ über 100 ,. „ nach Uebereinkommen.

Für jedeu weiteren oder angesangeneu Klm. ist die Hälfte der ur-
sprünglichen Tare zu cntrichten.

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