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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0630
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548

Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, so
kommt die Hälfte der für den Hinweg geltenden Taxe zum Ansatz.

Bezüglich einer etwaigen Wartezeit ist Abschnitt II. Z. 3 maßgebend.

8. Für bestimmte Zeiten :

1. für einen Tag zu 9 Stunden berechnet

2. „ „ halben Tag zu 5 Stunden berechnet

3. „ eine Stunde berechnet

4. „ „ halbe Stunde berechnet

5. „ .. viertel

6 Mk.

3 „ SOPfg.

70 „

50 „
30 ..

L. Für bestimmte Dienstleistungen:

a) Fahren von Kranken

in der Ebene */, Stunde 40 Pfg.

1 70

„ „ „ ^ ^ „

längere Fahrten und Vergfahrten nach Uebereinkunft.

d) Transhort:

eines Flügels 6 Mk.

„ Klaviers oder Pianinos 4 „

c) bei Geschäftsreisenden in Heidelberg:

1. Mit Muster, Höchstgewicht 25 Kilo, erste Stunde 70 Pfg.

jede weitere „ 60 „

L/z ZZ

2. Mit Wagen, Höchstgewicht 100 Kilo, erste Stunde 80 '„

jede weitere „ 70 „

f» »» ^ „ 40 „

Ueber 100 Kilo ist vor Veginn der Arbeit nach Uebereinkunft zu regeln.

Jede überschrittene */4 Stunde ist als */s Stunde
„ „ „ „ „ 1 ganze Stunde

zu bezahlen.

Für die Nachbarorte ist für jede Stunde 20 Pfg. Zuschlag, mindestens
40 Pfg. zu berechnen.

III. Bemerkungen.

1. Verrichtungen, für welche cine Gebühr im Tarife nicht festgesetzt ist,
sind in der Regel nach der Zeit (Abschn. II) zu vergüten. Hält der Dienst-
mann in einem einzelnen Falle diese Vergütung nicht für angemessen, so hat
er sofort bei Annahme des Auftrags dafur zu sorgen, daß ein ausdrückliches
Uebereinkommen abgeschlossen wird; andernfalls kann er nicht mehr als die
Gebühr nach der Zeit beaushruchen.

Hierbei wird der Bruchteil einer Stunde unter 30 Minuten für eine
halbe Stunde, über 30 Minuten für eine ganze Stunde gerechnet.

2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Vestellung zu dem Be-
steller in dessen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hiersür eine Taxe
von 10 Pfg. zu eutrichten.

Crfolgt sodann eine Vestellung nicht, so hat der Dienstmann weitere
10 Pfg. anzusprechen.

.3 Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2), haben
die Dienstmänner 5 Minuten lang unentgeltlich zu warten, ebensolang auf
Rückantwort. Werden sie länger aufgehalten, so sind ihnen von */4 Stunde
zu r/4 Stunde weitcre 10 Psg. zu entrichten; die begonnene Viertelstunde
wird voll berechnet.

4. Die Dienste der Dienstmünner können in den Monaten April bis
einschließlich Scptember nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in
den Monaten Oktober bis einschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis
abends 7 Uhr zur einfachen Tare in Anspruch genommen werden; außer
dieser Zeit ist in den Monaten Äpril bis September bis abends 10 Uhr, in
den Monateu Oktober bis März bis abends 9 Uhr die Hälfte der Taxe mehr,
von da an die doppelte Taxe zu entrichten.

5. Anforderungen von Trinkgeldern sind den Dienstmännern strengstens
untersagt.
 
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