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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0631
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549

Taxordnung für die Frrmdrnführer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Iuni 1907 unter Aufhebung der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 15. Januar 1875 „die Taxordnung für die geprüften Fremdenführer
betr." und der orlspolizeilichen Vorschrift vom 30. Januar 1874 „den Geschäfts-
betrieb der Fremdenführer, Lohudiener und Herrendiener am hiesigen Bahnhof betr."
auf Grund der 37, 76, 148 Ziff. 8 G -O., § 114 V. V. zur G. O., ߧ 23 ff.,

§ 134 a P.-SL.-G.-B.

Ein Fremdenführer darf fordern:

I. Bei folgenden bestimmten Gängen:

1. Für das Herumführen im Schloßgebiet, das auf Verlangen bis

zu einer Stuude auszudehnen ist. Mk. 1.50

Bei großeren Gesellschaften nach Uebereinkunft.

sDie Führung durch die Jnnenräume des Schlosses erfolgt Abdg.v.

durch besondere Führer und Führerinnen, welche den Schloßbesuchern »

an der Kasse im Schloßhof beigegeben werden)

2. Für Schloß und Molkenkur. „ 2.50

3. „ „ „ Wolfsbrunnen. „ 2.50

4. „ Molkenkur und Königstuhl. „ 3.50

5. „ „ Königstuhl und Kohlhof. „ 4.50

6. „ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felsenmeer und Wolfsbrunnen „ 6.—

7. „ Molkenkur und Speyererhof. „ 2.50

8. „ Hirschgaffe und Philosophenweg. „ 2.50

II. Bei Dienstleistungen nach Zeit:

Für den ganzen Tag bis zu 9 Stunden. Mk. 6.—

„ „ halben „ „ „ 5 „ . „ 3.50

„ eine Stunde. „ 1.—

Bei den Taxen 2—8 ist eine angemeffene Wartezeit und der Rückweg inbegriffen.
Leichtes Handgepäck hat der Fremdensührer ohne besondere Vergütung zu tragen.

Die Taxen sind von den Fremdenführern bei Vermeiden hoher Geldstrafen streng
einzuhalten.

Jeder Fremdenführer ist verpsiichtet, ein Exemplar der Taxordnung stets bei sich
zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.

III. Die Fremdenführer haben sich gegen das Publikum höflich zu betragen Zus. v.
und vor allem jede Aufdringlichkeit zu vermeiden. , is. vi.s

Es ist ihnen insbesondere verboten, Fremde von der Lösung von Eintritts-
karten zur Besichtigung der Jnnenräume des Schloffes abzuhalten.

Uebertretungen der Bestimmungen dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden
mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Bei Verfiößen gegen die Vorschriften in Abs. 1 und 2 dieser Ziffer III ebenso
wie Trunkenheit im Dienst kann die sofortige Außerdienstsetzung bis zu 4 Wochen
angeordnet werden.

Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser ortspoli-
zeilichen Vorschrift beim Vorhandensein von Tatsachen, die die Zuverläsfigkeit des
FremdenführerS in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder bei
fortgesetztem unwürdigen Verhalten hat der Fremdenführer die polizeiliche Unter-
sagung seines ferneren Gewerbebetriebes zu gewärtigen.

Drr Nachrnvrrkehr auf dem Nrckar (Taxordnung).
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. November 1907 unter Aufhebung der ortspoli-
zeilichen Vorschrift vom 22. Januar 1892 (Taxordnung) auf Grund der §§ 37, 76

Gew.-Ordg., tz 134a P.-St.-G.-B.

§ 1. Für die Ueberfahrten über dcn Neckar, gleichviel von welcher Seite
aus dieselbe stattfiUdet, werden erhoben:

I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarkt-
Platz an der Neckarmünzgaffe nach Ler Hirschgasse (oder

umgekehrt)

a) für eine erwachsene Person.10 Pfg.

b) für ein Kind unter 12 Jahcen (soweit dasselbe nicht in

Gemätzheit des 8 5 taxfrer zu befördern ist) .... 5 Pfg.

e) für einen Hund.3 Pfg.
 
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