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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0637
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Anordnung Irefsen, daß von der sofortigen Zahlung der Mehlverdrauchs-
steuer Umgang genommen und diese periodisch durch einen städtischen Be-
diensteten beim Empfänger erho!ben wird.

§ 27. Wei der Berechnung der Verbrauchssteuer von Mehl wird ange-
nommen, daß die Säcke 2 Prcyent des Bruttogewichts ausmachen.

§ 28. Wird versteuertes Mehl zu Brot veraribeitet, und letzteres han-
delsmätzig ausgeführt, so erfolgt Lie Rückvergütung der Verbrauchssteuer
mit 45 Pfg. pro 50 Kilo Brot.

§ 29. Die Versteuerung des in dem Steuerbezirk gemahlenen und da-
selbst zum Verbrauch kommenden Mehls findet nach besonderer Ueberein-
kunft mit dem Mühlenbesitzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als autzer-
halb des städtischen Verbrauchssteuerbezirks liegend anzusehen.

ö. Schlachtvieh.

§ 30. Die Verbraiuchssteuer von Schlachtvieh ist im Augenblick der
Gchlachtuing fällig. Sie wird auf Grund des vor der Schlachdung an der
Schla chthausNasse zu WseNldeu Schla chterlaubniss cheine s gleichzeitig mit den
fonstigen staatlichen uNd stäidtischen Gefällen erkhoben.

§ 31. Von der Verbrauchssteuer befreit sind:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äutzerlich erkennbaren BeschLdigung
oder wegen Erkrankung geschlachtet werden mutz, sofern der Cigentümer
kein Metzger ist.

2. Schlachtbieh, das auf Anordnung der Polizeibehörde geschlachtet, oder
dessen Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde
für ungenietzbar erkannt wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solchem Schlachtvieh wird zu-
rückerstattet.

8 32. Als Rindvieh erster Schwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht
von 250 Kilogr. und mehr, ausschlietzlich der Kühe und Farren; als Rind-
vieh zweiter Schwere jedes Stück von 200 bis 250 Kilogramm einschlietzlich
der schweren Kühe und Farren; als Nindvieh dritter Schwere jedes Stück
bon weniger als 200 Kilogramm mit Ausnahme der Kälber.

Den Kühen werden die Kalbinnen, d. h. die zum ersten Male trächtigen
Rinder gleich gerechnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Fütze, Eingeweide, Unschlitt und Haut bleiben bei der Bestimmung
des Schlachtgewichts autzer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen
findet ein solcher Abzug nicht statt.

8 33. Wenn infolge von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Steuerpflichtigen und dem Aufsichtspersonal über das Gewicht eines Tieres
dessen Abwägung erforderlich wird und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
ausfällt, so hat dieser eine Waggebühr zu Lezahlen, welche der Stadtrat im
voraus festsetzt. Diese Waggebühr darf nicht über 40 Pfg. betragen.

e. Fleisch.

8 34. Die bei handelsmäßiger Aussuhr von Fleischwaren aller Art zu
leistende Rückvergütung der Verbrauchssteuer beträgt 1 Pfg. pro Kilogramm,
gle ichgültig, ob die Steuer bei der Einfuhr von lebendem Vieh oder von
Fleisch bezahlt worden ist.

e. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchssteuern unterlätzt, verfällt
— abgesehen von der Pflicht zur Nachzahlung der Abgabe — in eine Geld-
strafe, welche dem vierfachen und im Wlederholungsfalle dem achtfachen Be-
trage der geschukdeten Abgabe gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur auZ
Versehen unterblieb, so kanu auf eine geringere Ordnungsstrafe bis zu
höchstens zehn Mark erkannt oder je nach Umftänden die Ordnimgsstrafe
gänzlich erlasscn werden.

Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung er-
lassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird von einer Geldstrafe bis zu 10
Mark getrossen.

Auch der Versuch, die Beihilse und die Begünstigung find ftrafbar
 
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