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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0638
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556

Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der auf Wein und hier
gebrautem Bier beruhenden Verbrauchssteuern wird auf gleiche Weise, wie
die Vorenthaltung der betreffenden Staatssteuern verfolgt und abgewanbelt.

l) Vollzug.

Z 36. Die zum Vollzug der gegenwärtigen Verbrauchssteuer-Ordnung
nötigen Anordnungen, insbesondere die Bestimmungen über Errichtung
etwaiger neuer Erhebungsstellen und über die Dienstweisungen der die Er»
hebung und Kontrolle der Verbrauchssteuer besorgenden Bediensteten hat der
Stadtrat zu erlassen. Auf die Verbrauchssteuern bezügliche Dienstweisungen
an die Schutzmannschaft hat er bei Grotzh. Bezirksamt zu beantragen.

Z 37. Ferner fteht es dem Stadtrat zu, die den Beamten und Be-
diensteten der Steuerverwaltung, der Eisenbahn und Ler Schuhmannschaft
für Mitwirkung bei der Kontrolle und Erhebung der Verbrauchssteuer zu
leistenden Vergütungen mit den zuständigen Staatsbehörden zu vereinbaren
und für Anzeigen von Uebertretungen der Verbrauchssteuer-Ordnung Be»
lohnungen zu gewähren.

Z 38. Endlich bleibt dem Stadtrat überlassen, mit einzelnen Verbrauchs-
steuerpslichtigen Äversen oder eine von der Verbräuchssteuer-Ordnung ab-
weichende Kontrolle zu vereinbaren.

L. Verbrauchsfteuer-Tarif.

Gegenstand

Maßstab
der Besteuerung

Verbrauchs-

steuersätze

I. Getränke.

1. Bier:

a. hier gebrautes.

b. eingeführtes.

Für je 100 Kilogr. ge-
brochenen oder ungebro-
chenen Malzes, dre bei
einem Brauereigeschäft
in einem Kalenderjahr
steuerbar werden:

1. für die ersten 250
Dopvelzentner.

2. fürdrefolgenden1250
Doppelzentner.

3. fürdie folgenden1500
Doppelzentner.

4. fürdie folgenden2000
Doppelzentner.

5. für drefolgendenDop-
pelzentner.

vom Hektoliter

1

2

2

2

2

60

20

40

60

65

2. Wein:

a. Traubenwein.


1

20

b. Obstwein.




60

II. Mehl und Brot.

1. Mehl, nnt Ausschluß des zur Verwen-
dung im landwirtschaftlichen Betriebe
bestimmten Futtermehles

von 50 Kilo


60

2. Brot.

von 1 Kilo



1

3. Weiße Backwaren aller Art .





2

III. Schlachtvieh.

1. Rindvieh erster Schwere....

vom Stück

5


2. „ zweiter „ ....

desgl.

3



3. „ drittcr „ ....

2



4. Kälber..




60

5. Schweine.


1

—.

6. Ferkel.




10

7. Hämmel.




60
 
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