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-as Publirum zum Besuche von Eisibahnen vercrnlaßt, hat spätestens am
vorheryehenden Tage dies Lei dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Ver-
lanyen dieser Behörde durch ein schriftliches Zeugnis des zu diesem Zwecke
bestellten Sachveuständigen über die Tragfächigkeit des Eises sich auSzu-
tveisen.
§ 2. Ein solches Zeugnis kann auch autzerdem jederzeit von dem Be»
zirksamte verlangt werden.
§ 3. Diese Vevbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unter-
nehmern) als -en Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.
§ 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stell-
vertreters, sowie die Bestimmung der Ge-bühr, welche er §ür die Untersuchung
und Ausstellung des Zeugnisses zu vertangen hat, geschieht durch das Be-
zirksamt.
§ 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt,
jederzeit das Betreten der Eissläche und die Erlassung von Einladungen
hierzu untersagen.
8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist,
die Eisfläche noch serner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft
(8 100 P.-St.-G.-G.).
Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe
bis zu 50 Mark geahndet (8 108 Z. 5. P.-b.--G.«-!B.).
KaminfegVr-Or-nung.
Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889
auf Grund des § 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B., 8 23 der Kaminfegerordnung vom
29. November 1887.
8 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung
gehört, muß vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30.
April gereinigt werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer füns-
ten Fegung, welche in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.
8 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind die Kamine zum
Geschäftsbetrieb der Metzger, Färber, Hutmacher. Essig- und Leimsieder,
Tuchscheerer, Seifensieder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher
Gewerbebetriebe zu reinigen.
8 2a. Die Schmiede- und Schlosserkamine sind behufs Prüfung des bau-
lichen Zustandes und Kontrollierung der Art der Benützung derselben jähr-
lich einer einmaligen Reinigung zu unterziehen.
8 3. Autzer den durch 881 und 2 dieser Vorfchrift und die Kaminseger-
ordnung vom 29. Noivember 1887 vorgeschriebenen regelmätzigen Reinigungen
könneu auf Antrag de-s Kaminfegers, fofern es >das Jnteresse der Feuersicher-
heit erfordert, in einzelnen Fällen noch weitere regelmätzige Neinigungen
Vom Mzirksamt vorgeschrieben werden.
8 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den
übrigen Monaten von morgens 5 Uhr bis abends 7 Uhr vorzunehmen. So-
fern Beruf oder Beschäftigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern,
kann die Reinignng auf deren Verlangen oder in deren Einverftändnis auch
autzerhalb dieser Zeit vorgenommen werüen.
8 5. r(ür Reinignng nnd Besichtigung von Kaminen hat der Kaminfeger
folgende Taxen zn lx?ansprnchen:
Fnr das Reinigen
I. von deutschen oder stc igbaren Kaminen:
1) für cin einstöckiges Kamin (d. h. aus dcm obersten
Stock durch den Dachraum führend) ... 12 Pftz.
2) für ein zwetstöckiges Kamin.18 Pf^
3) für ein dreistockiges Kamin.24 Pfg.
4) für ein vierstöckiges Kamin.30 Pfg.
5) für ein fnnfstöckiges Kamin.36 Pfg.
-as Publirum zum Besuche von Eisibahnen vercrnlaßt, hat spätestens am
vorheryehenden Tage dies Lei dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Ver-
lanyen dieser Behörde durch ein schriftliches Zeugnis des zu diesem Zwecke
bestellten Sachveuständigen über die Tragfächigkeit des Eises sich auSzu-
tveisen.
§ 2. Ein solches Zeugnis kann auch autzerdem jederzeit von dem Be»
zirksamte verlangt werden.
§ 3. Diese Vevbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unter-
nehmern) als -en Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.
§ 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stell-
vertreters, sowie die Bestimmung der Ge-bühr, welche er §ür die Untersuchung
und Ausstellung des Zeugnisses zu vertangen hat, geschieht durch das Be-
zirksamt.
§ 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt,
jederzeit das Betreten der Eissläche und die Erlassung von Einladungen
hierzu untersagen.
8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist,
die Eisfläche noch serner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft
(8 100 P.-St.-G.-G.).
Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe
bis zu 50 Mark geahndet (8 108 Z. 5. P.-b.--G.«-!B.).
KaminfegVr-Or-nung.
Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889
auf Grund des § 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B., 8 23 der Kaminfegerordnung vom
29. November 1887.
8 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung
gehört, muß vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30.
April gereinigt werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer füns-
ten Fegung, welche in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.
8 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind die Kamine zum
Geschäftsbetrieb der Metzger, Färber, Hutmacher. Essig- und Leimsieder,
Tuchscheerer, Seifensieder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher
Gewerbebetriebe zu reinigen.
8 2a. Die Schmiede- und Schlosserkamine sind behufs Prüfung des bau-
lichen Zustandes und Kontrollierung der Art der Benützung derselben jähr-
lich einer einmaligen Reinigung zu unterziehen.
8 3. Autzer den durch 881 und 2 dieser Vorfchrift und die Kaminseger-
ordnung vom 29. Noivember 1887 vorgeschriebenen regelmätzigen Reinigungen
könneu auf Antrag de-s Kaminfegers, fofern es >das Jnteresse der Feuersicher-
heit erfordert, in einzelnen Fällen noch weitere regelmätzige Neinigungen
Vom Mzirksamt vorgeschrieben werden.
8 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den
übrigen Monaten von morgens 5 Uhr bis abends 7 Uhr vorzunehmen. So-
fern Beruf oder Beschäftigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern,
kann die Reinignng auf deren Verlangen oder in deren Einverftändnis auch
autzerhalb dieser Zeit vorgenommen werüen.
8 5. r(ür Reinignng nnd Besichtigung von Kaminen hat der Kaminfeger
folgende Taxen zn lx?ansprnchen:
Fnr das Reinigen
I. von deutschen oder stc igbaren Kaminen:
1) für cin einstöckiges Kamin (d. h. aus dcm obersten
Stock durch den Dachraum führend) ... 12 Pftz.
2) für ein zwetstöckiges Kamin.18 Pf^
3) für ein dreistockiges Kamin.24 Pfg.
4) für ein vierstöckiges Kamin.30 Pfg.
5) für ein fnnfstöckiges Kamin.36 Pfg.