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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0641
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559

II. von russischen Kcrminen:

1) für ein einstöckiges Knmin.15 Pfg.

2) für ein Kweistöckiges Kamin.24 Pfg.

3) für ein Äreistöckiges Kamin.33 Pfg.

4) für ein vierstöckiges Knmin.42 Pfg.

5) für ein fünfstöckiges Kamin.50 Pfg.

III. für Vas Ausbrennen der Kamine:

1) bei einem einstöckigen Bau .... 1 Mk. 05 Pfg.

2) bei einem zweistöckigen Bau .... 1 Mk. 12 Pfg.

3) bei einem drei- oder mehrstöckigen Bau . 1 Mk. 25 Pfg.

Für bie Stellung des zum Ausbrennen erforderlichen Materials, soweit
es nicht von den Hausbewohnern in zureichender Weise -argeboten wirb,
hat der Kaminfeger eine Zuschlagstaxe von 20 Psg. zu beanspruchen, einerlei
ob -as Kamin nur durch ein oder durch mehrere Stockwerke hindurch aus-
gebrannt wird.

IV. Der Kaminfeger hat zu beanspruchen für das Reinigen von Fabrik-
karninen bei einer Heizfläche des Dampskessels bis zu 10 Quadratmeter
eine Taxe von 2 Mk.,

von 10 bis 20 Qm.4 Mk.

von 20 bis 40 Qm.6 Mk.

über 40 Qm.8 Mk.

Jn der Reinigung der Fabrikkamine ist die Reinigung der wagrecht vom
Kessel nach dem Kamin führen-den Feuerbezüge nicht inbegriffen. Für die
Prüfung eines neuerbauten und die Untersuchung eines solchen Fabrik-
kamines, dessen Reinigung dem Eigentümer überlassen ist, hat der Kamin-
feger ohne Rücksicht auf die Höhe des Kamins eine Taxe von 2 Mk. zu
beanspruchen. Bei Neinigung und Besichtigung (Prüfung, Untersuchung)
von Fabrikkaminen autzerhalb des Wohnortes des Kaminfegers erhält der-
selbe, wenn sie nicht gelegentlich anderer Geschäfte vorgenommen werden
können, eine Ganggebühr nach Matzgabe von Ziffer VI.

V. Für die nach § 16 der Kaminfegerordnung vorzunehmende Unter-
suchung der autzer Gebrauch gesetzten Kamine, mit Ausschlutz der Fabrik-
kamine, hat der Kaminfeger die gleichen Taxen, wie für eine Reinigung
der betr. Kamine zu beanspruchen.

VI. Der Kaminfeger erhält von dem Bauherrn für die Untersuchung
eines neuerbauten Kamins bei einstöckigem Kamin einschlietzlich des Dach-
raums 30 Pfg.,

bei zwei- und dreiftöckigen Kaminen ... 60 Pfg.

bei mehrstöckigen.90 Pfg.

und autzerdem bei einer Besichtigung autzerhalb des Wohnorts des Kamin-
fegers, wenn sie nicht gelegentlich von Kamin-Reinigungen vorgenonnnen
werden kann, bei einer Entfernung bis zu 4 Kilometer einscküietzlich eine
Ganggebühr von mindestens 1 Mk., bei weiteren Entfernungen erhöht sich
die Ganggebühr für jeden angefangenen Kilometer um 20 Pfg. — Unter
Entfernung ist die wirkliche räumliche Entfernung des Wohnorts vom Ort
der Vornahme des Geschäfts, gemessen nach der beide Orte in kürzester Linie
verbindenden Stratze, verstanden, also: der cinfache Hinwcg (nicht Hin- und
Rückweg). Werden mehrere Bcsichtigungen an einem Tage vorgenommen,
so ist nur eine Ganggebühr von den Bauherren gemeinsam zu entrichten.

VII. Die Taxe für das Neinigen einer Hurte oder eines sogenannten
Rauchlochs beträgt 6 Pfg.

VIII. Hierbei wird noch bcmerkt:

а) Oeffnen und Schlietzen der Klappen und Putztürchen wird nicht be-
sonders vergiitet.

d) Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zählen alS Stock-
werke.

c) Der Kaminfeger b<^t sämtliche Reinigungsapparate zu stellen und den
Rnh aus den Kaminen herauszuschaffen.

б) Das Begel)en des Dachcs durch den Kaminfeger don cinem Kamin
zum andern ist verboten.
 
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