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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0644
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562

infektor bestimmt die zu desinfizierenden Kleidungsstücke und Betten, welche
sodann von demselben uus der Wohnung zu entfernen und zu der vom
Stndtrnt bestimmten Desinfektionsanstalt zu verbringen sind.

5. Der Desinfektor hat den HLlushaltungsvorstand von der Ausführung
der Desinfektion mindestens einen Tag vorher zu verständigen.

6. Für die Desinfektion sind die im nachstehenden Tarif enthaltenen
Gebühren zu entrichten. Unbemittelte Personen können von der Zahlung
der Gebühren durch den Stadtrat auf Antrag befreit werden, ohne datz diese
Vefreiung als Armenunterstützung gilt.

Die Desinfektion der durch den Darnpfapparat zu behandelnden Gegen-
stände erfolgt, wie bisher, unentgeltlich.

7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemätz 88 85
und 87 a P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 100 Mk. oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Gebührentarif.

Für diejenigen Räume, deren Desinfektion zufolge polizeilicher Anord-
nung gefordert wird, werden sünf Pfennig für den Kubikmeter Raum seitens
der Stadtkasse erhoben. Sollen aber auf Berlangen der Beteiligten noch
weitere Räume, bezüglich welcher die Desinfektion nicht vorgeschrieben ist,
desinfiziert werden, so ist der Stadtgemeinde der volle Ersatz ihres Auf-
wandes für diese Räume zu leisten.

Die Polixristunde für die Stadt Heidelberg.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Oktober 1907 unter Aufhebung der ortspol.Vor-
schrift vom 20. März 1877 „die Festsetzung der Polizeistunde in Heidelberg betr." auf
Grund des § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Iuli 1907 „die Polizeistunde betr."

§ 1. Die nächtliche Polizeistunde für die Stadt Heidelberg wird auf 2 Uhr
festgesetzt.

8 2. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 365 R.-St.-G.-B. bestraft.

Vorstehende Beftimmung tritt mit dem 1. Oktober ds. I. in Kraft.

Verordnung des Großh. Ministeriums des Jnnern
vom 24. Juli 1907, die Polizeistunde betr.

Zum Vollzug des § 365 des Reichsstrafgesetzbuches wird verordnet, was folgt:

§ 1. Die nächtliche Polizeistunde wird auf 11 Uhr festgesetzt.

§ 2. Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann die Polizeistunde auf eine frühere
oder auf eine spätere Stunde, jedoch nicht über 2 Uhr festgesetzt werden.

Das Bezirksamt kann diejenigen Wirtschaftenganz oder teilweisevonderPolizei-
stunde befreien, bei welchen Verhältnisse besonderer Art eine solche Befreiung als Be-
dürfnis erscheinen lassen. Die Ortspolizeibehörde kann an einzelnen Tagen bei be-
sondercn Anlässen für alle oder für einzelne Wirtschaften emer Gemeinde eine Ver-
längerung der nach § 1 festgesetzten Polizeistunde gestatten. Bei Tanzbelustigungen
steht dies nur dem Bezirksamt zu.

tz 3. Eine Abkürzung der Polizeistunde kann das Bezirksamt bei dringenden
außerordentlichen Veranlassungen sür alle Wirtschaften einer Gemeinde oder für die
Wirtschaften eines bestimmten Ortsteils vorübergehend anordnen.

Die gleiche BefuMis steht dem Bezirksamt auch einzelnen Wirtschaften gegenüber
zu, sofern durch den Wirtschaftsbetrieb die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit
sortgcsetzt in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde.

H 4. Die Wirte oder ihre Stellvertreter haben den Eintritt der Polizeistunde
eine Viertelftundc vorher anzukündigen. Nach Eintritt der Polizeistunde haben sie
das Wirrschaftcn sofort einzuftellen und ihre Gäste an Entfernuug zu mahnen.

§ 5. Diese Verordnung findet keine Anwendung:

1. auf Fremde, welche m Gasthausern übernachten oder auf der Durchreise in
solchen anhalten;

2. auf Veranftaltungen von Vereinen und geschlossenenGesellschaften in Schank-
stuben und öffentlichen Vergnügungsorten, sofern hierzu nur Mitglieder und
persönlich eingcladene Gäfte Zütritt haben.

8 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1907 in Wirksamkeit.

Mit diescm Tage tritt die Verordnung vom 22. Oktober 1864, die Polizeiftunde
betr. (Regierungsblatt Seite 785), außcr Kraft.
 
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