Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0645
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
563

PoNzeiflunde,

die Handhabung derselben.

Verfüflung des Großh. Bezirksamts vom 13. Dezember 1905 Nr. 78578 IV.

Die Polizeistunde ist hier 2 Uhr Nachts.

Nach unseren Festftellungen haben nun verschiedene Wirte die Uebuna ange-
nommen, daß sie erst um 2 Uhr Feierabend bieten und von 2 Uhr ab keine Ge-
tränke und Speisen mehr verabreichen, die Gäste aber noch mit Austrinken,
Zahlen rc. mehr oder weniger lang in ihrer Wirtschaft verweilen lassen.

Diese Uebung widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Denn nach §3
Abs. 1 und 3 der Verordnung des Großh. MinisteriumS des Jnnern vom 22. Ok-
tober 1864, die Polizeistunde betr. (Neg.-Bl. S. 785) ist der Wirt verpflichtet,
den Eintritt der Polizeistunde schon eine Viertelstunde vorher anzukün-
digen und mit dem Eintritt der Polizeistunde das Wirtschaften sofort einzu--
stellen nnd die Wirtschaft zu schließen.

Diese gesetzlichen Vorschriften werden wir in Zukunft streng handhaben. Die
Polizeistunde ist also künftighin um ^2 Uhr anzukündigen und
die Wirtschaft um 2 Uhr zu schließen.

Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 365 R.St.G.B. bestraft werden.

Ferner machen wir darauf ausmerksam, daß wir jedes Lärmen, Musizieren,
Singen zc. in den Wirtschaften nach II UhrNachts, das die Nachbarschaft in
ungebührlicher Weise zu belästigsn geeignet ifl, in Zukunft als eine Ruhestörung
im Sinne des §360 Ziff. 11 R.St.G.B. auffassen und den Wirt, der eine solche
Ruhestörung duldet, wegen Uebertretung des genannten Paragraphen in Slrase
nehmen werden. Hierzu sind wir infolge der zahlreichen und nach unseren Fest-
stellungen berechtigten Klagen genötigt, die wegen der von Wirtschaften aus-
gehenden Nuhestörungen im Laufe des vergangenen Sommers und auch in letz--
terer Zeit an uns gelangt sind.

Tanzbelustigungen

von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften
sind verboten an den Sonntagen der Fasten- und Adventszeit, während der Char-
woche, am Ostersonntag, Pfingstsonntag, ersten Christtag, Frohnleichnamstag und
Buß- und Bettag.

Sollen solche Tanzbelustigungen in öffentlichen Wirtschaften stattfinden, so
haben die Wirte dem Bezirksamt vorher Anzeige zu machen, die etwa nötige
Verlängerung der Polizeistunde zu erwirken und die vom Bezirksamt zur Ver-
fügung von Mißbräuchen für derartige Tanzbelustigungen im einzelnen Fall ge-
troffenen Anordnungen zu beachtcn. (Verordnung Großh. Ministeriums des
Jnnern vom 29. November 1865 und Abänderung vom 14. Fcbruar 1894.)

Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom
9. Oktober 1907 Nr. 69647 IV, die Ab-
haltung von Tanzbelustigungen betr.

Wir machen rnsbesondere die Wirte und die Vorftände von Vereinen

auf die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam, die für die Abhaltung
von Tanzbelustigungen gelten:

I. Fiir die Abhaltüng öffentlicher Tanzbeluftigungen ist die vorherige Er-
lNubniS des Bezirksamtes crforderlich (§ 60 des P.-St.-G.-B.).

Das Gesuch ist von dem Wirte spätestens 3 Tage vorher bei dem Bezirksamte
einzureichen. Später eingereichte Gesuche werden nur in Ausnahmefällen Berück-
sichtiaung sinden können.

Die bezirksamtliche Erlanbnis sür öffentliche Tanzbelustigungen kann nur an
den vom Bezirksrat sestgesetzten sogenannten Tanztagen erteilt werden. An andercn
Tagen des Jahres können somit öffentliche Tanzbelustigungcn nicht gestattet werdcn.

Als öffentliche Tanzbelustigungen sind alle diejenigcn anzusehen, zu denen
jedermann — sei es mit oder ohne Eintrittsgeld — Zutritt erlangen kann. Als öffent-
liche Tanzbelustigungen gelten somit auch alle von Vereincn veranstalteten, sobald
Nichtmitglieder ohneBegrcuzung aufbesonders geladcneGästedazuzugelassen werden.
Wenn also in solchen Fällcn eine öffentliche Tanzbelustigung ohne Erlanbuis stalt-
findet, so haben die Vereinsvorftände Bestrasung autgrnnd des § 60 P.-Sr.-(9.-B. zu
gewärtigcn.

36*
 
Annotationen