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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0646
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564

II. Bei nicht öffentlichen Tanzbelustigunaen von Vereinen und geschlossenen
Gesellschaften ist nur die vorherige Anzeige an das Bezirksamt vorgeschrieben.

Diese Anzeige ift von den Wirte« — und nicht von den Vereinsvorständen —
spätestens 3 Tage vorher zu erstatten und zugleich eine etwaige Verlängerung der
Polizeistunde zu beantragen.

Tanrlagr,

Festsetzung der ösfentlichen für die Stadt Heidelberg.
Bekanntmachung des Großh. Bezirksamts vom 11. Oktober I V05 Nr. 65140 IV.

Die regelmäßigen öffentlichen Tanztage für die Stadtttile Heidelbergs wur-
den in der Bezirksratssitzung vom 3. August 1905 wie folgt festgesetzt:

Für Heidelberg: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag nach Kaisers Ge-
burtstag, 3) am Faftnachtssonntag, 4) am 2. Sonntag der Frühjahrsmeffe, 5) am
5. Sonntag nach Pfingsten. 6) am 3. Sonntag im August, 7) am Sonntag vor
oder nach Großherzogs Geburtstag, 8) am 2. Sonntag der Oktobermesse und
9) am 2. Sonntag vor Advent.

Für Schlierbach: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag nach Kaisers Ge-
burtstag, 3) am Fastnachtssonntag, 4) am 2. Sonntag der Frühjahrsmesse, 5) am
5. Sonntag nach Pfingsten, 6) am 2. Sonntag und Montag im August iKirch-
weihe), 7) am Sonntag vor oder nach Großherzogs Geburtstag, 8) am 2. Sonn-
tag der Oktobermesse und 9) am 2. Sonntag vor Advent.

Für Neuenheim: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag vor dem Kaisers
Geburtstag, 3) am Fastnachtssonntag, 4) am Ostermontag, 5) am Pfingstmontag,

6) am 1. Sonntag und Montag im Juli (Kirchweihe), 7) am Sonntag vor
Großherzogs Geburtstag und 8) am 2. Sonntag im Oktober <Herbstsest).

Für Handschuhsheim: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag vor Kaisers
Geburtstag, 3) am Fastnachtssonntag, 4) am Ostermontag, 5) am Sonntag nach
15. Juni und Aiontags (Krrchweihe), 6) am 1. Sonntag im August (C'rntefest),

7) am Sonntag vor Großherzogs Geburtstag und 8) am 2. Sonntag im Ok-
tober (Herbstfest).

Die Sonnlagsruhe inr Handelsgowerbe.

Bezirksamtliche u. Bezirksrätliche Anordnungen für den Amtsbezirk v. 24. Mai 1893.

I.

Jm Handelsgewerbe dürfen an Sonn- und Festtagen (vergl. Ziff. 5)
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, vorbehaltlich der nachstehend verzeichneten
Ausnahmen, nur während höchstens fünf Stunden beschäftigt werden, und
zwar:

1. In den Städten Heidelberg (ausschließlich Handfchuhsheim), Neckar-
gemünd und Schönau:

a) Jm Gewerbebetrieb der Kolonialwaren-,Delikatessen-,
Wildpret- und Geflügelhändler

während der Monate März bis einschließlich Oktober
von 7—9 Uhr vormittags und von 11—2 Uhr nachmittags,
während der Monate Novemüer Üis Februar
von 8—9 Uhrvormittags und v o n 11—3 Uhr nachmittags,

d) in den anderen handelsgewerblichen Betrieben während des ganzen
Jahres

von 8—9 Uhrvormittags und von 11—3 Ubr nachmittaas

2. In allen übrigen Gemeinden des Awtsbezirks (einschließlich Handschvhs-
heim) allgemein von 7—8 Nhr vorunttags und von 11 3 Uhr nachmittags.

U. Ausnahmen

hiervon werden auf Grund des ^ 105 b Gewerbe-Ordnung insofern hiermit
Zugelassen, als die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im
Handelsgewerbe

von 7—9 Uhr vormittags und 11—7 Uhr abends
gestattet wird,

1. in den Städten Heidelberg (ausschließlich Schlierbach, Neuenheim und
Handschuhsheim) und Neckargemünd:

a) an den Meß- bezw. Marklsonntagen,

iH an den vicr letzten Sonntagen vor Weihnachten,

c) am eronnlag vor Ostern.
 
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