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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0648
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566

Entschl. Den Milchhändlern in der Stadt Heidelberg ist es gestattet, am 1. Weihnachts-
v 14 ii 7 feiertag, Ofter- und Pfingstsonntag, Gehilfen, Arbeiler und Lehrlinge statt wie bisher
von 6—9Uhr vormittags,von6Uhr vormittags bislUhr nachmittags zu beschäftigen.
Die bisherige besondere Vorschrift für den Stadtteil Handschuhsheim erleidet keine
Aenderung.

Zus. v. Das Austragen von Backwaren ist an den Tagen, denen durch die Anordnungen
ss.vii. 7 Bezirksrats vom 17. Mai 1906 bezw. 25. Juli 1907 eine Freinacht folgt, d. i. am
Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, bis vormittags 10 Uhr gestattet.

Abdg.v. An denjenigen Sonntagen, an denen die übrigen Gewerbetreibenden bis
7.VH.S87 nhr Abends ihr Ladengeschäft offen halten dürfen (I. 8. der bezirksamtlichen
Anordnung vom 24. Mai 1893) ist auch den Metzgern und Wurstlern der Verkauf
ihrer Waren für die gleiche Zeit gestattet.

Bettmg. e) 1. Jn Betrieben von Brauereien und Bierniederlagen dürfen an allen Sonn-
d.Sr^ö.- uud Festtagen mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages
4 vi. Arbeiter mit der Zusuhr von Bier an Maffenabnehmer (Wirte, Vereine und dergl.)
sowie mit der zur Vorbereitung unerläßlicher Verrichtungen beschäftigt werden von
6—9 Uhr u. 11—1 Uhr vormittags. Eine anderweitige Zufuhr von Bier ist verboten.

2. Den Händlern mit Roheis und Molkereiprodukten ist die Versorgung der
Kundschaft an allen Sonn- und Festtagen mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst-
und Weihnachtsfeiertages in der Zeit von 6—9 Uhr und 11—1 Uhr vormittags
gestattet.

Handelsgewerbe der Barbiere und Friseure.

1. Auf Grund von § 105 d, 41a der Gewerbeordnung und gemätz
Art. III Ziff. 2 der Vollzugsverordnung hierzu wird bezirksamtlich verfügt:

Die fünf Stunden, während welcher in den Verkaufs-
geschäften der Barbiere und Friseure Gehilfen, Lehr-
linge und Arbeiter beschäftigt werden dürfen, und ein Verkehr in
offenen Verkaufsstellen ftattsinden darf, wird für die Stadt
Heidelberg für das ganze Jahr auf 7 bis 9 Uhr vor-
mittags und 11 bis 2 Uhr feftgesetzt.

8.

Die sämtlichen unter III /e verzeichneten Ausnahmen werden an die
Bedingung geknüpft, datz im handelsgewerblichen Teil der betr. Betriebe
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter über die in I ^ oben feftgesetzten Stunden
hinaus nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn jeder derselben:

1. entweder an jedem zweiten Sonntag von morgens 8 Uhr bis abends
8 Uhr,

2. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktag volle 24 Stunden von
der Arbeit freigelassen wird.

IV.

Am Oster- und Pfingstsonntage, sowie am ersten Weihnachtsseiertage
dürfen, abgesehen von den Ausnahmen unter II 8 Ziff. 2 und III Ge-
hilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschäf-
tigt werden.

Insoweit eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehr-
linge'.l nud Arbeitern im H a n d e l s g e w e r b e nicht zu-
lässig ist, darf ein Gcwerbebetrieb in offenen Ver-
kaufsstellen überhaupt nicht stattfinden.

Die Läden n n d s 0 nstigen V e r k a u f s st e l l e n sind
autzer der zugelassenen Verkaufszeit geschl 0 ssen zu
halte n.

V.

Festtage im ^inne obiger Anordnungen sind: Neujahr, Ostermontag,
HiminelsahrtStag, Psingstmontag, Christtag und Stepha.nstag, ferner in
Gemeinden, in welchen die katholisclie .Üonfession Psarrechte hat, der Fron-
Hichnamstaa und in Geinemden, in welchen die evangelische Konsession
Psarrechle bat, der d barsreuag.
 
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