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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0651
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569

gelcrssen werden können, so dürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben
nuch zu den zulässigen Sonntagsarlbeiten nur insoweit herangezogen werden,
als diese Beschäftigung auf Grund des § 139 oder des 8 139 a. an Sonn-
und Festtagen ausdrücklich gestattet ist.

Ausnahmen kraft gesetzlicher Borschrift. (§ 105 c.)

1. Unter diejenigen Avbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit
kraft Gesehes keine Anwendung findet, werden im 8 105 e an erster Stelle
solche Arbeiten gerechnet, die in Notfällen oder im öffentlichen Jnteresse
unverzüglich vorgenommen werden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen"
gehüren solche Arbeiten, die zur Beseitigung eines Notstandes oder zur Ab-
wendung einer Gefahr sofort vorgenommen werden müssen, ferner aber auch
dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkrankungen, unvorhergesehene,
erhebliche geschäftliche Zwischenfälle rc. erforderlich werden und nicht wohl
auf den nachfolgenden Werktag verfchoben werden können, dagegen kann
nicht etwa schlechthin die Erledigung eiliger Ar'beiten hierher gerechnet
werden. — Unter „öffentlichem Jnteresse" ist nicht nur das Jnteresse deS
Staates oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu ver-
stehen.

2. Die Befugnis, Reinigungs- und Jnstandhaltungsarbeiten, durch die
der regelmätzige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt
ift, Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betrie-
bes abhängig ist, sowie solche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des
Verderbens von Nohstoffen oder des Mitzlingens von Arbeitserzeugnissen
erforderlich sind, ist davon abhängig gemacht, Latz die genannten Arbeiten
nicht an Werktagen vorgenommen werden können (§ 105 c Absatz 1 Ziffer
3 und 4).

Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen
des einzelnen Falles und den besonderen Verhältnissen der einzelnen Be-
triebe zu beurteilen. Die Befugnis zur Ausführung der 'bezeichneten Ar-
beiten wird für dcn einzelnen Gewecbetreibenden nicht schon dadurch aus-
geschlossen, datz andere Betriebe derselben Gattung, deren Einrichtungen
indessen wesentlich verschieden sind, der Smmtagsarbeit nicht bedürfen. Wohl
aber finden die Bestimmungen keine Anwendung, wenn und sobald es dem
Getverbetreibenden möglich ist, ohne crhebliche Unzuträglichkeiten für den
Betrieb oder die Arbeiter und ohne verhältnismätzige Opfer sich so einzu-
richten, datz er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Bestimmungen des 8 105 c finden auch auf solche Betriebe An-
wendung, für die nach den 105 6 bis ü befondere Ausnahmen zuge-
lassen sind.

4. Werden Arbeitcr an ^onn- und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt,
die kraft gesetzlicher Vorschrift zulässig sind, so müssen die Gewerbetreilbenden
in das in ^ 105 c Abs. 2 bezeichnete Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn-
und Festtag, an dem eine solä)e Beschäftigung stattgefun>den hat, die Zahl der
beschäftigten Arbeiter, die Dauer dcr Beschäftigung durch Angabe der Lage
der Arbeitsstunden, sowie der Art der vorgenommenen Arbeiten eintragen.

Bei Eintragung der Art dcr vorgenommenen Arbeiten genügt es —
sofern es sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die
Beaufsichtigung des Betriebes bandelt — nicht, dic Arbeiten allgemein nach
der in den Ziffern 1 bis 5 dcs Abs. 1 des § 105 c gegebenen Bezeichnung an-
zuführen. Viclmehr mutz aus den Eintragungen die Art der Arbeit soweit
zu ersehen sein, datz beurteilt werden kann, ob sie unter die in diesen Zifsern
bezeichneten Arbeiten fällt.

Die Eintragungen müssen für jeden Sonn- und Festtag, wenn tunlich,
spätestens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.

5. Während die in 105 c Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 lx'zeich-
neten Arbeiten obne Beschränkung vorgenommen werden können, müssen den
Avlvitern, die nnt den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneteu "Arbeiten an
 
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