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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0652
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570

Sonntagen län'ger als 3 Stunden beschästigt oder hierdurch am Besuche ides
Gottesdienstes gehinderl werden, die im Abs. 3 bezeichneten Ruhezeiten
am zweiten oder dritten Sonntage gewährt werden (8 105 c Abs. 3).

Die Wahl, ob Sonntntzsruhe am zweiten oder dritten Sonntage zu ge-
währen sei, steht dem Gewerbetreibenden zu.

Für die Beschästigun«g an den nicht auf den Sonntag sallenden Fest-
tagen braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten
oder dritten Sonntag nicht gewährt zu werden.

L. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur
nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für
Campagne- und Saisonindustrie. (§ 105 6.)

Umfang und 'Bedingung der hierher gehörigen, durch den Bundesrat
zugelassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Neichs-
kanzlers vom 5. Februar 1895 (R.-G.-Blatt S. 12).

Zu dieser ist Folgendes zu/bemerken:

1. Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im
Wesentlichen in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik auf-
gezählt. Wenn in einer gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene
Gruppen der Gewerbestatistik gehörige Betviebe vereinigt sind, wie z. B.
Hochofenwerke und Eisengietzereien (Gruppen III und V), so greifen für
diese einzelnen Betriebsteile die verschiedenen Ausnahmevorschriften Platz.

2. Die Bestimmun'gen des Bundesrats knüpfen die Gestattung von
Sonntagsarbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmatz von
Nuhe sichern. Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfeu
die Arbeiter während dieser Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den
im § 105 e Abs. 1 bezeichneten Arbeiten herangezogen werden.

G. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung tüglicher oder an Sonn- und
Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse.

Aus Grund des 8 105 e Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat sür
den diesseitigen Amtsbezirk folgende Ausnahmen von dem Verbote der Sonn-
tagsarbeit unter den nachstehenden Wedingungen zugelassen:

1. Jm B ä cke re i ge w e r-be ist die Beschäftigung von Arbeitern an
allen Sonn- und Festtagen bis 8 Uhr vormittags und Von 10 Uhr abends an
gestattet.

Während der hiernach den Acbeitern zu gewährenden Ruhezeit von 8 Uhr
vormittags bis 10 Uhr abends dürfen dieselben jedoch mit Arbeiten beschäftigt
werden, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der regelmätzigen Arbeit
am nächsten Tage notwendig sind, sofern sie nach 6 Uhr abends stattfinden
und nicht länger als eine Stunde Lauern.

Am Sonntag Lätare darf wegen des Sommertagsfestes eine Beschäf-
ngung der Arbeiter bis 12 Uhr mittags stattfinden.

Jn der Stadt Heidelberg einschließlich Handschuhsheim und Schlierbach im
Bäckereigewerbe beschäftigten Gehilfen und Lehrlingen ist am ersten Weihnachts- und
zwciten Öster- und Pfingstfeiertage eine ununterbrochene Nuhezcit von 8 Uhr morgenS
biL 7 Uhr abends des nächsten Tages zu gewähren.

Jn dcr h i e s i g c n S t a d t wird Ucbcrarbcit im Bctriebe von Bäckcrcien
und Kouditoreien allgcmcin gcstattct:

4. XI. 96 auc Samstag vor d<'m sogcnanntcn Sommcrtag (Lätarc),

am ^amstag dor Ostcrn, am Samstag vor Pfingstcn,

am 24. Dczemlx'r nnd am Shlvcstertag.

Dic nbrigeir Tage, au welck^en Uelieraübeit zugelasseu werdcn darst
tvcrdcn jcweils auf Autrag der Beteiligteu durch bcsonderc Vcrfügung bc-
stiwmt wcrdcu.

Auch an dicscu Tagcu, mit Ausuahmc dcs Tagcs vor dcm Wcihnachts-,
Oster und Pfiugstfeste, mutz zwischeu dcu Arbeitsschichten der Gehilfen
eiue uuuuterbrochene Nulie vou miudesteus 8 Stuudeu, den Lebrliugeu ciuc
solckx' vou miudetzeus 10 Stuudeu im ersleu ^ebrjabre, miudesteus 9 Stuuden
im zweiteu Lebrjabre getoährt loerden.

Fast. v.
1. X. 7

Bektmg.
 
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