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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0654
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572

Bektmg.
d.Gr.B-
Amts v.
2. VII. 8

des vorrnittägigen Hauptgottesdienstes, am ersten Oster-, Pfingst- und Weih-
nachtsfeiertage von 6 Lis 9 Uhr vormittags.

Am Sonntag vor Allerheiligen ist die Beschäftigung von Arbeitern auch
während der Stunden des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

Wenn die Arbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an sedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem
Aweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstags und zwar
spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

6. Jn Badeanstalten^ welche das ganze Jahr hindurch betrieben
werden, ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen
bis nachmittags 2 Uhr, in den nur während der warmen Jahreszeit betriebe-
nen Badeanstalten (Flutzbäder) den ganzen Tag gestattet.

Jn Badeanstalten, welche nicht bloß in der wärmeren Jahreszeit betrie-
ben werden, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei
Stunden dauern, entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens
bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Ar-
beitstages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit
freizulassen. Autzerdem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntag die zum
Befnche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Auf Badeanstalten, welche zu Heilzwecken bestimmt sind, finden, wie auf
Heilanstalten überhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die
Sonntagsruhe keine Anwendilng.

7. Für photographische Anstalten wird auf Antrag sämtlicherBerufs-
photographen der Stadt Heidelberg für den Stadtbezirk angeordnet, daß vom
1. Juli 1908 ab an den Sonn- und Feiertagen von 2 Uhr nachmittags an völlige
Betriebsruhe gilt.

Am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag sowie am Fronleichnams-
und Charfreitag darf ein Betrieb in photographischen Werkstätten überhaupt nicht
ftattfinden. Dagegen dürfen an den letzten 5 Sonntagen vor Weihnachten, am sog.
weißen Sonntag und an den in die Zeit der Frühjahrs- und Herbstmesse fallenden
4 Sonntagen die photographischen Anstalten bis nachmittags 5 Uhr geöffnet sein.

Eine Beschäftigung von Gehilfen darf an Sonn- und Feiertagen nur insoweit
stattfinden, als die photographischen Anstalten für das Publikum offen gehalten
werden dürfen. Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, so sind
die Gehilfen entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder
in der Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar spätestens von
1 Uhr ab von jeder Arbeit frei zu lassen.

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind die Betriebe der sog. Moment-
photographen auf Märkten, Juxplätzen und an Ausflugsorten. Auch dürsen zu
den Zeiten, während welcher die photographischen Anstalten geschlossen sein müssen,
außerhalb der Atcliers Aufnahmen gemacht werden.

8. Jn W cr s s e r v e r s o r g u n g s a n st a l te n wird die Beschäftigung
von Arbeitern an allen ^onn- und Festtagen mit Arbeitern gestattet, welche
für den Betrieb unerlätzlich sind.

Wenn die Soirntagsarbeiten in derartigen Anstalten mit blotzem Tages-
betrieb länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an
jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
tage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in
jeder Wocl)e während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar späte-
stens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

Autzerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten
am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonnrag
die zum Besuä>e de-s Gottesdienstes erforderliä>e Zeit frei zu geben.

Bei ununterbrochenem Betrielx' hat dw den Arbeitern zu gewährende
Ruhe mindestens zu dauern, entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stun-
deu oder für jeden dritten '^onntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen
 
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