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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0655
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573

Sonntclgen die Arbeitsschichten nicht lünger als 12 Stunden -dauern, für je-
d-en vierten Smmtag 36 Stunden. Ablösungsmannschaften dürfen je 12
Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht
verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muß
das Mindestmatz der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

9. Jn G g s a n st a l t e n ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen
Sonn- und Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche für den Betrieb uner-
läßlich sind.

Die den Arbeitern zu gewährende Nuhe hat mindestens zu dauern, ent-
weder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag
36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht
länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regel-
mäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ab-
lösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den ab-
gelösten Ar-beitern gewährten Ruhe erreichen.

10. Für die Bekleidungs- und R e i n ig u n g s ge w e r b e wird
die Beschäftigung von Arbeitern behufs Ablieferung der Erzeugnisse im
handwerksmäßrgen Betriebe an allen Sonn- und Festtagen bis 14 Stunde
vor Beginn des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

11. Jn Bierbrauereien, Eisfabriken und Molkereien
wird die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Noheis und Molkereiprodukten
an Sonn- und Festtagen während der für den Handel freigegebenen Stunden
gestattet.

12. Jn M i n e r a l w a s s e r f a b r i ke n wird während der wärmeren
Jahreszeit die Veschäftigung von Arbeitern während der Stunden von 6—9
Uhr vormittags mit solchen Arbeiten zugelassen, welche zur Versorgung der
Kundschaft erforderlich sind.

v. Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Wasserkraft.

Auf Grund des § 105 e Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat die
Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich
sind, soweit nicht gemäß § 105 e Abs. 2 G.-O. für einzelne Betriebe im Hin-
blick auf die bei den vorliegenden besonderen Verhältnissen weitergehende
Ausnahmen zugclassen werden, gestattet:

a) Jn Getreidemühlen an höchstens 26 Sonn- und Festtagen im Jahre;

b) in den sonftigen ausschließlich oder vorwiegend mit unregel-
mäßiger Wasserkraft arbeitenden Betrieben an höchstens 12
Sonn- und Festtagen im Jahre.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden oder an
jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr
a-bends oder in jeder Woche wührend der zweiten Hälfte eines Arbeitstages,
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.

Außerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten
vom Besuche des Gottesdienstes lx'hindert werden, an jedem dritten Sonn-
tage die zum Eesuche des Gottesdienstes erfordecliche Zeit sreizugeben.

Die Soun- und Festtagsarbeiten sind von den Gewerbetreibenden nrit
den in § 105 c Abs. 2 G.-O. bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäf-
tigtcn Ärbeiter, die Dauer ihrer LZeschäftigung, sowie die Art der vorgenom-
menen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.

Wegen der Führung des Verzeichnisses verweisen wir auf das oben II.
Ziff. 4 Bemerkte.

III. Jndem Vornehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, wird
besonders darauf anfmertsam gemacht, daß die über die Sonntagsruhe im
Handelsgenx'rbe getroffenen Bestimmungen (vergl. diesseitige Bekannt-
inachung vom 21. März 1893) durch diese Bekanntmachung nicht bcrührt
rverden.
 
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