Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0656
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
574

Dabei wird noch bemerkt, datz Arbeiter, welche auf Grund der oben —
II 0 Ziff. 1—12 — erwähnten Ausnahmedestimmun-gen mit Sonntagsarbei-
ten befchaftigt werden dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit
auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe vevbundenen Handels--
gewerbe herangezogen loerden dürfen.

Verkaufsstellen»

das Offenhalten derselben in der Stadt Heidelberg
und die Ruhezeit der Angestellten.

Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom 5. Ianuar 1907.

Die in der Bezirksratsentschließung vom 3. d. M. getroffene Anordnung des
Achtuhrladenschlusses bedingte eine entsprechende Aenderung der bezirkSamtlichen An-
ordnung vom 20. März 1901, das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Stadt
Heidelberg und die Ruhezeit der Angestellten betr.

Wiichaben ferner auf einen Antrag der Handelskammer hin im Einverständnisse
mit dem Stadtrat die bezirksamtliche Verfügung vom 14. November 1900, den Voll-
zug der Gewerbeordnung betr. (vgl. Ill, Abs. 2 der unten abgedruckten Anordnung),
dahin abgeändert, daß die Ausnahmen vom Hausierhandel nur vis 12 Uhr nachts
zugelassen werden.

Wir bringen die bezeichnete Anordnung mit den unterm Heutigen beschlossenen
Aenderungen des Textes und des Betreffs nachfolgend zur öffentlichen Kenntnis.

Die abgeimderten Stellen find fettgedruckt.

Bezirksamtliche Anordnung vom 20. März 1901:
den späteren Ladenschluß (nach 8 Uhr abends) an einzelnen Tagen des Iahres
und die Ruhezeit der Angestellten betr.

(mit den durch die Einführung des Achtuhrladenschlusses bedingten Aenderungen

vom 5. Januar 1907).

I. Auf Grund von § 139 e der Gewerbeordnung dürfen Berkaufssteüen
für den gefchäftlichen Verkehr an folgenden Tagen bis 10 Uhr abends ge-
öffnet sein:

1. alle Verkaufsstellen:

am Mittwoch, Donnerstag und Samstag vor Ostern (Charwoche);
am Mittwoch vor dem Himmelfahrtstag;

am Donnerstag, Freitag und Samstag in der Woche vor Pfingsten;
am Mittwoch vor dem Fronleichnamstag;
am letzten Werktag vor Allerheiligen;

vom 1. bis einschlietzlich 23. Dezember täglich mit Ausnahme der
Sonntage und des 8. Dezember;
an den beiden letzten Werktagen im Dezemiber;

2. autzerdem:

a) die Verkaufsstellen der Spielwaren-, Papier-, Hut- und Mützenhänd--
ler: am Fastnacht-Montag und Dienstag;
d) die Metzger des Stadtteils Neuenheim: am Samstag vor dem Neuen-
h< ime r Ki r chwe i hfe st.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 40 Tagen nicht er-
schöpft ist, üleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige
unvorl)ergesehene Anlässe vorbehalten.

An allen übrigen Tagen hat. abgefehen von unvorhergesehcnen Notfällen,
der Ladenschluß um 8 Uhr abcnds zu crfolgcn.

Diese Vorschriften finden anch auf den Betricb von Verkaufsautomaten
Anwendung.

II. Anf Grund von 8 t89 6 Ziff. 3 der Getverbeordnnng finden die Be--
stimmungen 'des ^ 139 o ülx?r Gelvährung einer Ruhezeit und einer Mittags-
panse für die in offeilen Verkaufsstellen nnd de'n dazn gehörenden Schreib-
stulxm (Kontore) und Lagerräumen beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter an folgenden Tagen keine Anwendung:
 
Annotationen